GdP zu neuem Straftatbestand bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte
Malchow: Wirksamerer Schutz von Polizisten überfällig

GdP-Forderung seit sieben Jahren

Der Gesetzentwurf des Ministers soll nach Medienberichten am Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen werden. Dieser sieht vor, tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte schon bei allgemeinen „Diensthandlungen“ zu bestrafen. „Der neue Schutzparagraf stellt klar, wer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte angreift, muss mit einer Haftstrafe rechnen“, sagte der GdP-Bundesvorsitzende. Dabei soll künftig nicht nur Gewalt bei Vollstreckungshandlungen wie etwa Festnahmen oder Verkehrskontrollen bestraft werden, sondern schon Störungen der Arbeit von Polizisten, Rettungskräften und Feuerwehrleuten an sich. Mittlerweile würden Einsatzkräfte nicht nur bei Demonstrationen mit gewalttätigem Verlauf, sondern auch in alltäglichen Einsätzen angegriffen, selbst dann, wenn sie allgemeine Diensthandlungen vornehmen, die sich nicht gegen Bürger richten.
Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte soll nach den Plänen des Bundesjustizministers aus dem Paragrafen 113 des Strafgesetzbuches (StGB) herausgelöst und in Paragraf 114 StGB als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet werden. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus werden die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall (Paragraf 113 Absatz 2 Satz 2 StGB-E) erweitert.