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GdP zu neuem Straftatbestand bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte

Malchow: Wirksamerer Schutz von Polizisten überfällig

Foto: Michael Arning
Foto: Michael Arning
Berlin.

Als großen Erfolg bezeichnet die Gewerkschaft der Polizei (GdP) den von Bundesjustizminister Heiko Maas auf den Weg gebrachten Gesetzentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Nach den Worten des GdP-Bundesvorsitzenden Oliver Malchow würde mit dem längst überfälligen Gesetz ein wirksames Instrument geschaffen, um die steigende Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte wirksamer bekämpfen zu können.

GdP-Forderung seit sieben Jahren

Der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Jörg Radek zum neuem Straftatbestand bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte am Mittwoch im TV-Live-Interview. Foto: Screenshot ntv.de
Der stellvertretende GdP-Bundesvorsitzende Jörg Radek zum neuem Straftatbestand bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte am Mittwoch im TV-Live-Interview. Foto: Screenshot ntv.de
„Mit dem neuen Straftatbestand, den die GdP bereits seit sieben Jahren fordert, und der darin enthaltenen deutlichen Strafandrohung setzt der Staat ein unmissverständliches Signal, dass diese Gewalt nicht hingenommen wird. Alle demokratischen Parteien sollten nun zügig ein Zeichen für die Polizei setzen und dem Gesetzentwurf zustimmen", betonte Malchow am Dienstag in Berlin.

Der Gesetzentwurf des Ministers soll nach Medienberichten am Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen werden. Dieser sieht vor, tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte schon bei allgemeinen „Diensthandlungen“ zu bestrafen. „Der neue Schutzparagraf stellt klar, wer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte angreift, muss mit einer Haftstrafe rechnen“, sagte der GdP-Bundesvorsitzende. Dabei soll künftig nicht nur Gewalt bei Vollstreckungshandlungen wie etwa Festnahmen oder Verkehrskontrollen bestraft werden, sondern schon Störungen der Arbeit von Polizisten, Rettungskräften und Feuerwehrleuten an sich. Mittlerweile würden Einsatzkräfte nicht nur bei Demonstrationen mit gewalttätigem Verlauf, sondern auch in alltäglichen Einsätzen angegriffen, selbst dann, wenn sie allgemeine Diensthandlungen vornehmen, die sich nicht gegen Bürger richten.

Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte soll nach den Plänen des Bundesjustizministers aus dem Paragrafen 113 des Strafgesetzbuches (StGB) herausgelöst und in Paragraf 114 StGB als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet werden. Der neue Straftatbestand verzichtet für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt. Darüber hinaus werden die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall (Paragraf 113 Absatz 2 Satz 2 StGB-E) erweitert.
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