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GdP zu Grundsatzurteil des OLG Karlsruhe

Malchow: ACAB ist und bleibt eine Beleidigung

Berlin.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt den jüngst veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, wonach die Verwendung eines Transparents mit der Schriftzug ACAB (all cops are bastards) als strafbare Beleidigung zu werten ist. GdP-Bundesvorsitzender Oliver Malchow sagte am Mittwoch: "Mit dieser Grundsatzentscheidung sehen wir uns in unserem jahrelangen Bemühen bestärkt, den strafrechtlichen Schutz von Polizistinnen und Polizisten zu erhöhen."

Der Schriftzug ACAB wird seit längerer Zeit immer wieder vor allem von gewaltbereiten Fans gezielt als Mittel zur Beleidigung von Polizisten genutzt, die bei Fußballspielen eingesetzt sind. Die GdP erwartet jetzt, dass die Fußballvereine der 1. bis 5. Liga entschieden gegen diesen Schriftzug in ihren Stadien vorgehen.

Die obergerichtliche Klarstellung, so Malchow, habe Signalwirkung auch über den Fußball hinaus. Jede Person, die einen ACAB-Schriftzug verwendet, wolle die Polizei bewusst verunglimpfen und die Justiz sei nunmehr bereit, dies strafrechtlich zu ahnden. Der GdP-Chef betonte: "Die gegenüber der Polizei seit Jahren weitläufig geäußerte Meinung, habt euch nicht so, ist damit klar widerlegt."

Durch den am 20. Mai ergangenen Beschluss des 1. Strafsenats des OLG war die Revision eines Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe verworfen worden. Damit ist die Verurteilung des Mannes wegen Beleidigung rechtskräftig. Der Angeklagte hatte im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift ACAB hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten seine Missachtung auszudrücken. Der Angeklagte war wegen Beleidigung (Paragraf 185 StGB) schuldig gesprochen und unter Vorbehalt der Verurteilung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro verwarnt worden. (AZ: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 1 (8) Ss 678/13- AK 15/14)
Foto: Uwe Schlick - pixelio.de
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