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Neue Urlaubsverordnung – Erhöhung auf 30 Tage für Beamte noch in diesem Jahr wirksam

Das Bundeskabinett hat nach Beteiligung der Spitzenorganisationen der Beamten (DGB/GdP siehe hier und auch hier) am 19. November 2014 die Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) beschlossen. Damit wurde zum einen das von den GdP-Mitgliedern unter den Tarifbeschäftigten erkämpfte Ergebnis des Tarifabschlusses vom 1. April 2014 zur Erholungsurlaubsdauer auf den Beamtenbereich übertragen. Dadurch wird […]

Das Bundeskabinett hat nach Beteiligung der Spitzenorganisationen der Beamten (DGB/GdP siehe hier und auch hier) am 19. November 2014 die Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) beschlossen.
Damit wurde zum einen das von den GdP-Mitgliedern unter den Tarifbeschäftigten erkämpfte Ergebnis des Tarifabschlusses vom 1. April 2014 zur Erholungsurlaubsdauer auf den Beamtenbereich übertragen. Dadurch wird ein einheitlicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen Erholungsurlaub im Kalenderjahr für die Tarifbeschäftigen und die Beamtinnen und Beamten gewährt und auch noch in diesem Jahr wirksam.

Zum anderen werden einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in nationales Recht umgesetzt. Dazu gehören:

– das EuGH-Urteil vom 26. Juni 2001 – C-173/99 –: Auf Grund des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) ist es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung zu erlassen, nach der erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) sieht eine sechsmonatige Wartezeit vor. Dies wurde nun korrigiert.

– EuGH-Urteil vom 13. Juni 2013 – C-415/12 –: Ein Übergang von Vollzeit zu Teilzeit unter Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage im Laufe eines Urlaubsjahres darf weder dazu führen, dass der unionsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG reduziert wird, noch dazu, dass während des Urlaubs, auf den die oder der Beschäftigte einen Anspruch erworben hat, nur ein geringeres Urlaubsentgelt gezahlt wird. Dies gilt nur für Fälle, in denen die oder der Beschäftigte nicht die Möglichkeit hatte, den Urlaub vor der Arbeitszeitänderung in Anspruch zu nehmen, und nur für denjenigen Teil des Urlaubs, der unionsrechtlich zwingend vorgeschrieben ist, d. h. für den vierwöchigen Mindesturlaub.

– das EuGH-Urteil vom 22. November 2011 – C-214/10 – zur Begrenzung des Urlaubsanspruchs bei vorübergehender Dienstunfähigkeit. § 5 Absatz 6 Satz 3 EUrlV regelt, dass der Zusatz- oder Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen ist. Mit der vorgenannten Entscheidung hat der EuGH eine Beschränkung insofern vorgenommen, als er es für mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar hält, die Ansammlung auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu begrenzen.

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