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Kein missbräuchlicher Gebrauch der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 14 TVöD

Das Arbeitsgericht Potsdam urteilte in dem durch uns unterstütztem Verfahren, dass es dem Bund als Arbeitgeber von rund 6000 Tarifangestellten verboten ist, rechtsmissbräuchlich seine ihm durch § 14 TVöD gegebenen Gestaltungsmöglichkeit auszunutzen. Nach § 14 TVöD ist es möglich dem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der gezahlten Eingruppierung […]

Eckig_APPSDas Arbeitsgericht Potsdam urteilte in dem durch uns unterstütztem Verfahren, dass es dem Bund als Arbeitgeber von rund 6000 Tarifangestellten verboten ist, rechtsmissbräuchlich seine ihm durch § 14 TVöD gegebenen Gestaltungsmöglichkeit auszunutzen. Nach § 14 TVöD ist es möglich dem Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der gezahlten Eingruppierung angehört. Dafür erhält der Beschäftigte dann, wenn er diese mindestens einen Monat ausübt für diese Dauer eine persönliche Zulage. Diese Zulage bemisst sich bei den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei der dauerhaften Übertragung ergeben hätte. Bei den Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts.

Die vorübergehende Übertragung dient dem flexiblen Personaleinsatz und steht in Konkurrenz zu der stabilen Höhergruppierung. Das BAG hat schon 2002 entschieden, dass die vorübergehende Übertragung nach § 14 TVöD einer „doppelten Billigkeitsüberprüfung“ unterliegt. Erstens ist zu prüfen, ob die eigentliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entspricht, und zweitens, ob es auch billigem Ermessen entspricht, die Tätigkeit nur vorübergehend und nicht auf Dauer zu übertagen. Besteht die Unbilligkeit darin, dass es sich um eine immer wieder erneute Befristung der vorübergehenden Übertragung handelt, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Flexibilität und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer dauerhaften Eingruppierung vorzunehmen. Bei einer immer wiederkehrenden Verlängerung der „vorübergehenden“ Übertragung wie hier bspw. seit 2008 bzw. 2011 kann sich der Arbeitgeber nicht mehr mit Erfolg auf den sachlichen Grund der Eruierung der Aufbau und Ablauforganisation berufen.

Im vorliegenden hatte der Kläger erstmals im Jahr 2011 eine tarifgerechte und dauerhafte Eingruppierung nach der höherwertigen Tätigkeit verlangt. Das Gericht entschied aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeit, dass unser Mitglied mit Wirkung zum Mai 2011 nach der höheren Entgeltgruppe zu bezahlen ist. Eine Nachzahlung findet in Kürze statt. Ein toller Erfolg für eine gerechtere Bezahlung unserer Kolleginnen und Kollegen im Tarifbereich.

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