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Eingruppierung - Einmalzahlung - Elternzeit - Endstufe, individuelle - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Entgeltgruppe - Entgeltordnung - Entgeltstufe - Entgeltumwandlung - Entwicklungsstufe - Erschwerniszulage - Erwerbsminderung

 
Eingruppierung Nach der Eingruppierung richtet sich die Vergütung des Beschäftigten. Der TVöD/TV-L/TV-H enthält in den §§ 12 ff. Regeln zur Eingruppierung.

In den Ländern - außer Hessen - richtet sich die Eingruppierung ab dem 1. Januar 2012 nach der Entgeltordnung der Länder.

Für den Bund richtet sich die Eingruppierung ab dem 1. Januar 2014 nach dem Tarifvertrag Entgeltordnung Bund.

Für die VKA befinden sich die Tarifvertragsparteien noch in Verhandlungen für eine Entgeltordnung.

Für Hessen gilt die Entgeltordnung zum TV-H seit dem 1. Juli 2014.

 
Einmalzahlung Statt einer tabellenwirksamen Entgelterhöhung können die Tarifvertragsparteien eine Einmalzahlung vereinbaren. Auch in der Tarifrunde 2011 wurde hiervon Gebrauch gemacht. Oft wird statt des Mindest-, Sockel- oder Festbetrages eine Einmalzahlung neben der prozentualen Tariferhöhung vereinbart.

Einmalzahlungen führen nicht zu einer dauerhaften Steigerung der tariflichen Entgelte. Sie werden oft als Ausgleich für eine längere Laufzeit des Tarifabschlusses vereinbart oder weil der Tarifvertrag bereits abgelaufen ist, der Abschluss tatsächlich aber erst einige Monate später erfolgt und nicht rückwirkend gilt.

 
Elternzeit Seit 2001 nennt sich der Erziehungsurlaub Elternzeit. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst erziehen, haben nach dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Es besteht für diese Zeit Kündigungsschutz und die Rückkehr ist möglich.
 
Endstufe, individuelleNach der Vergütungstabelle werden die Beschäftigten nach ihren Vergleichsentgelten in die Stufen ihrer jeweiligen Entgeltgruppe „eingestuft“. Übersteigt das Vergleichsentgelt die letzte Stufe der entsprechenden Entgeltgruppe (z. B. 6+), erhält der Beschäftigte eine individuelle Endstufe, innerhalb derer er sein Vergleichsentgelt bekommt.
 
Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallGemäß § 22 TVöD/TV-L/TV-H ist zunächst sechs Wochen das Entgelt fortzuzahlen. Anschließend besteht der Anspruch auf Krankengeld und einem Krankgeldzuschuss.

§ 13 TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H, § 22 TVöD/TV-L/TV-H regeln den Krankengeldzuschuss sowie die Ablösung der bisherigen Übergangsregelungen des § 71 BAT.

 
Entgeltgruppe Regelungen hierzu enthalten die §§ 15, 16 TVöD/TV-L/TV-H. Die Entgelttabellen des TVöD/TV-L/TV-H untergliedern sich in 15 Entgeltgruppen. Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Tabellen der Anlagen B und C zum TVöD/TV-L und in den Anlagen A1 und A2 zum TV-H festgelegt.
 
Entgeltordnung Die Tarifvertragsparteien haben sich im Jahr 2003 in einer Prozessvereinbarung darauf geeinigt, bis zum Ende 2007 eine einheitliche Eingruppierungsordnung für Arbeiter und Angestellte bzw. die Beschäftigten zu schaffen. Diese Entgeltordnung ersetzt die umfangreichen und komplizierten Vorschriften des BAT zur Eingruppierung.

Zum 1. Januar 2012 trat die Entgeltordnung der Länder – außer Hessen – in Kraft.

Für den Bund trat die Entgeltordnung ab dem 1. Januar 2014 nach dem Tarifvertrag Entgeltordnung Bund in Kraft.

Für Hessen trat die Entgeltordnung ab dem 1. Juli 2014 in Kraft.

Für die VKA befinden sich die Tarifvertragsparteien noch in Verhandlungen für eine Entgeltordnung.

 
EntgeltstufeGemäß der §§ 16, 17 TVöD/TV-L/TV-H umfassen die Entgeltgruppen 9 bis 15 fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Abweichungen von Satz 1 für den TV-L/TV-H sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. Jede Entgeltgruppe ist in zwei Grundstufen und maximal vier Entwicklungsstufen untergliedert.
 
EntgeltumwandlungDie Entgeltumwandlung richtet sich nach den Tarifverträgen zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw/VKA bzw. TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-H).

Der Tarifvertrag TV-EUmw/VKA ist am 18. Februar 2003 in Kraft getreten.

Der Tarifvertrag TV-EntgeltU-B/L ist am 25. Mai 2011 in Kraft getreten.

Für Hessen gilt der Entgeltumwandlungstarifvertrag TV-EntgeltU-H, der am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

Teile des Gehalts können steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Die Obergrenzen können den o. g. Tarifverträgen entnommen werden. Umgewandelt werden bzw. können sowohl Sonderzahlungen als auch Teile des laufenden Gehalts.

 
EntwicklungsstufeDie Stufen 3 bis maximal 6 einer Entgeltgruppe werden als Entwicklungsstufen bezeichnet.
 
Erschwerniszulage § 19 TVöD/TV-L/TV-H regelt diese Zuschläge, die nach neuem Recht nur auf außergewöhnliche Erschwernisse beschränkt sind. Dies sind solche mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstige vergleichbare Umstände.
 
Erwerbsminderung§ 43 SGB VI enthält die Definition der Erwerbsminderung. Es wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.

„Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Abs. 1 Satz 2)

„Vollerwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Abs. 2 Satz 2)

§ 33 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H enthält Regelungen zur Weiterbeschäftigung bei teilweiser Erwerbsminderung.

 
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