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Versorgungsrecht

3. Versorgungsrecht
3.1 Mitnahme der Versorgungsanwartschaften
Mitte Februar 2009 übersandte das BMI einen Bericht zur Mitnahmefähigkeit von beamten- und soldatenrechtlichen Versorgungsanwartschaften. Dieser Bericht enthielt entgegen der Forderung in der Entschließung des Deutschen Bundestages zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz kein Regelungskonzept. Der Bericht zeigte die verfassungs- und beamtenrechtliche Situation bei antragsgemäßem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf und diskutierte
  • die Möglichkeit einer Absicherung ausscheidender Beamter neben der Nachversicherung in der Rentenversicherung auch in der VBL,
  • eine Kapitalisierung der Versorgungsanwartschaften oder
  • gar den Aufbau eines eigenständigen Alterssicherungssystems, des so genannten Altersgeldes.
Eine gesetzestechnische Umsetzung der Vorschläge wurde nicht angeboten, da nach Meinung des BMI erst das Parlament politisch entscheiden müsse, wohin die „Reise gehen soll“.

Für die Anhörung vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 13. Mai 2009, zu der der DGB und die GdP geladen waren, wurden folgende gewerkschaftliche Positionen erarbeitet:
  • die Mitnahme von Versorgungsanwartschaften muss als ein bundeseinheitliches Konzept (Beamte des Bundes, der Länder und der Kommunen sind gleich zu behandeln) angegangen werden
  • abgelehnt wird eine VBL-Lösung
  • angestrebt werden soll eine interne Regelung analog der Regelung einer internen Teilung im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Kollege Sven Hüber vom Bezirk Bundespolizei, der die GdP bei der Anhörung vertrat, beleuchtete in seinem Eingangsstatement den Bericht aus polizeispezifischer Sicht. Insbesondere die Veränderungen in der Sicherheitsarchitektur mit ihren Kooperationsvereinbarungen zwischen Bundespolizei und Unternehmen, aber auch Anbietern von Hochsicherheitstechnologien machten deutlich, dass das klassische Bild eines Lebenszeit-Polizeibeamten nicht mehr für alle zutreffen wird. Hinzu komme ein verstärktes Engagement der Bundespolizei im internationalen Rahmen. Diesen Realitäten müsse Rechnung getragen werden durch die Schaffung einer Mitnahmemöglichkeit von Versorgungsanwartschaften.

Bei der konkreten Ausgestaltung sind nach Meinung der GdP folgende Maßgaben zu beachten:
  • Altersgrenzen: Besondere Altersgrenzen in der früheren Beamtenfunktion werden nicht beachtet. Die Gewährung der Versorgung bei Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze erfolgt einschließlich eines Versorgungsabschlags.
  • Ruhegehaltfähige Dienstzeiten: Ausbildungs- und Vordienstzeiten sind im Hinblick auf Ansprüche auf eine Altersversorgung grundsätzlich dem System zuzuordnen, in dem Ansprüche aus dieser Zeit erworben wurden.
  • Dienstunfähigkeit: Die Frage, ob ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte vor Erreichen einer Altersgrenze Versorgungsbezüge erhalten können, weil sie erwerbs- bzw. fiktiv dienstunfähig geworden sind, ist zu klären. Anknüpfungspunkte könnten die Regelungen der Dienstunfähigkeit im BeamtVG einerseits oder die Regelungen der Erwerbsunfähigkeit in der GRV andererseits sein. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit einer fiktiven Dienstunfähigkeit nicht vorgesehen werden, da Risiken, die sich aus einer Berufstätigkeit nach der Entlassung ergeben, in das System der Beamtenversorgung verlagert würden. Dementsprechend wäre das Kriterium der Erwerbsminderung Auslöser des Leistungsfalls.
  • Hinterbliebenenversorgung: Die Hinterbliebenenversorgung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Hinterbliebenenrechts im Beamtenversorgungsgesetz.
  • Krankenversicherung/Beihilfeanspruch: Ein Anspruch auf Beihilfe ist grundsätzlich nicht vorzusehen. Dabei müssen Härtefälle, die sich aus den unterschiedlichen Fallgestaltungen ergeben, berücksichtigt werden.
Bis Redaktionsschluss des Berichts lag noch kein konkreter Gesetzentwurf über die Mitnahmefähigkeit von Versorgungsanwartschaften vor.


3.2 Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz (nach oben)
Das Bundesjustizministerium übersandte Anfang März 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Zukünftig sollte der Grundsatz der internen Teilung gelten, d. h. im Falle einer wirksam gewordenen Scheidung werden die Anrechte der Ausgleichsberechtigten nicht mehr über das System der Rentenversicherung erfüllt, sondern vom Alterssicherungssystem des Ausgleichspflichtigen. Mit der Neuregelung sollte auch das Rentner-/Pensionistenprivileg entfallen, wonach für Rentner/Versorgungsempfänger im Scheidungsfall eine Kürzung der Renten/Versorgungsbezüge erst eintritt, wenn der Ausgleichsberechtigte rentenberechtigt ist. Zur Begründung für den Entfall wurde angeführt, dass eine Saldierung von Rechten und Pflichten im System der Rentenversicherung zukünftig nicht mehr möglich ist.

In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf begrüßte die GdP den Grundsatz der internen Teilung. Ebenso begrüßte sie, dass bei bis zum Inkrafttreten des Strukturreformgesetzes wirksam gewordenen Scheidungen das Pensionisten-/ Rentnerprivileg als Übergangsregelung weiterhin Anwendung finden sollte.

Das Bundeskabinett verabschiedete am 21. Mai 2008 den Strukturreformgesetzentwurf.

Der Bundesrat trug auf seiner Juli-Sitzung 2008 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vor, ob der Bund angesichts der Föderalismusreform I überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz für die vorgeschlagenen dienstrechtlichen Regelungen habe. Zwar könnten die Länder dienstrechtlich an der bisherigen externen Teilung festhalten, für länderspezifische Lösungen aber ließe das Gesetz jedoch keinen Raum. Insbesondere monierte der Bundesrat, dass nicht deutlich verankert wurde, dass dienstrechtlich bei einer internen Teilung dem Ausgleichsberechtigten keine alimentationsspezifischen Leistungen (u. a. Beihilfeleistungen) zustehen.

Nach intensiven Beratungen in verschiedenen Bundestagsausschüssen stimmten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem Gesetz zu. Es wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 18 vom 18. April 2009 veröffentlicht und trat am 01. September 2009 in Kraft. Gemäß Art. 5 und 6 findet für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes im Scheidungsfall nunmehr der Grundsatz der internen Teilung Anwendung. Für Länderbeamte müssen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen noch geschaffen werden.


3.3 Einmalzahlung Versorgungsempfänger (nach oben)
Durch das Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 wurden die den Tarifbeschäftigten gewährten Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 300 Euro auch den aktiven Beamten des Bundes gewährt. Der Gesetzgeber schloss die Pensionäre von der Einbeziehung in die Einmalzahlung aus. Die gewerkschaftlichen Proteste u. a. gemeinsam mit dem Deutschen BundeswehrVerband brachten keinen Erfolg.

Die FDP-Bundestagsfraktion legte Mitte Mai 2007 den „Entwurf eines Gesetzes über eine Einmalzahlung für Versorgungsempfänger im Jahr 2007“ vor. Entsprechend dem jeweiligen Anteilssatz sollten die Pensionäre zumindest an der Einmalzahlung 2007 in Höhe von 300 Euro beteiligt werden. Damit sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs ein Gleichklang zwischen dem Anstieg der Renten zum 01. Juli 2007 um 0,54 % und einer Anhebung der Versorgungsbezüge bewirkt werden. Die Vorschrift sollte für die Pensionäre des Bundes zum 01. April 2007 in Kraft treten.

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages lehnte auf seiner Sitzung am 04. Juli 2007 mit der Stimmenmehrheit der schwarz-roten Koalition den Gesetzentwurf ab. Der Deutsche Bundestag folgte tags darauf dem Votum seines Innenausschusses.


3.4 Versorgungslastenteilung (nach oben)
Mit der Föderalismusreform I wurde es notwendig, die Versorgungslastenteilung beim Wechsel eines/einer Beamten/Beamtin in den Bereich eines anderen Dienstherrn auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Bund und Länder einigten sich darauf, über einen Staatsvertrag das bisherige Erstattungsmodell gemäß § 107 b BeamtVG durch ein pauschaliertes Abfindungsmodell zu ersetzen.

Der Staatsvertrag sollte zum 01. Januar 2011 die bisherige Erstattungspflicht des abgebenden Dienstherrn (laufende Beteiligung an den tatsächlichen Versor-gungslasten) dadurch ablösen, dass dem aufnehmenden Dienstherrn eine gemäß den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels pauschalierte Abfindung gezahlt wird. Dieser Einmalbetrag sollte errechnet werden:
  • aus den ruhegehaltfähigen Bezügen einschließlich Sonderzahlung,
  • aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (ohne Vordienstzeiten)
  • dem nach Lebensalter gestaffelten Bemessungssatz in Höhe von 15/20/25 %.
Für Widerrufsbeamte sollte diese Abfindungsregelung nicht gelten. Auf eine mobilitätshemmende Mindestdienstzeit wurde verzichtet, Übergangsregelungen für laufende sowie noch nicht eingetretene Versorgungsfälle waren vorgesehen.

In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2009 lehnten DGB und GdP den Entwurf des Staatsvertrages ab. Sie sahen in der Entwurfsfassung ein Mobilitätshemmnis. Im Übrigen seien zahlreiche Fragen noch zu klären, so u. a. das Verhältnis Abfindung und Versorgungsrücklage/Versorgungsfonds sowie die Kündigung von Staatsverträgen.

Trotz der gewerkschaftlichen Vorbehalte unterzeichneten die Innenminister des Bundes und der Länder am 16. Dezember 2009 den Staatsvertrag.

Damit dieser Staatsvertrag am 01. Januar 2011 in Kraft treten kann, bedurfte er eines Ratifizierungsgesetzes. Dieses war notwendig, damit der Deutsche Bundestag zu dem unterzeichneten Staatsvertrag seine Zustimmung geben konnte. GdP und DGB verzichteten auf eine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Ratifizierungsgesetzes.

Die Länder waren ebenfalls gehalten, durch ihre Parlamente Zustimmung zu dem Staatsvertrag zu erteilen.

Bis Redaktionsschluss des Berichts war das Ratifizierungsgesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.


3.5 4. Versorgungsbericht (nach oben)
Das BMI legte Mitte Februar 2009 den Entwurf des 4. Versorgungsberichts vor. Dieser gab einen Einblick in die Versorgungsleistungen 1970 bis 2007 und wagte einen Ausblick auf die künftigen Leistungen bis 2050. Der Bericht ging in seinem Anhang nur nachrichtlich auf die Versorgungsleistungen der Länder und Kommunen 1970 bis 2007 ein und zeigte keine Prognosen für die zukünftige Entwicklung auf.

Die GdP bedauerte in ihrer Stellungnahme, dass wegen der Föderalismusreform I der vorliegende Berichtsentwurf sich nur auf den Bundesbereich beschränkt. Ansonsten stellte die GdP die Aussage des BMI in den Vordergrund, dass die Versorgungsempfänger im Bundesbereich mit einem Einsparvolumen von 1,67 Milliarden Euro im Zeitraum 1998 bis 2006 entscheidend zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beigetragen haben und die Neuregelungen im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht (insbesondere Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie Dienstrechtsneuordnungsgesetz) zu weiteren Kürzungen der Pensionen führen werden. Als Fazit vermerkte der Berichtsentwurf, dass „die Vorausberechnungen des 4. Versorgungsberichts belegen, dass die Beamtenversorgung des Bundes sowie die Soldatenversorgung nachhaltig finanziert sind.“

Beim Beteiligungsgespräch am 01. April 2009 vertraten GdP und DGB die Auffassung, das auch die Länder Versorgungsberichte aufstellen müssten, nur so sei eine qualifizierte Bewertung der Belastungen der Volkswirtschaft bezogen auf Bruttoinlandsprodukt und Steuern durch die Versorgungsleistungen möglich. Schließlich würden auch bei den anderen Alterssicherungssystemen die bundesweiten Ausgabenströme (Rentenversicherung / VBL /berufsständische Versorgungswerke / betriebliche Altersversorgung) für eine Belastungsquote herangezogen.

Die Vertreter des BMI meinten in ihrer Erwiderung, dass mit der Föderalismusreform I das BMI sich auf den Bundesbereich beschränken müsse. Weder sollten die Länder gezwungen werden, Daten an das BMI zu liefern, noch komme es für das BMI in Frage, die Länder zur Erstellung eigener Versorgungsberichte anzuhalten. Schon gar nicht strebe das BMI einen Wettbewerbsföderalismus an, welcher Dienstherr denn die Versorgungsausgaben am nachhaltigsten finanziert habe.

Die Bundesregierung stimmte dem 4. Versorgungsbericht am 08. April 2009 zu.
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