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Maßregelungsklausel/-verbot - Mehrarbeit - Meistbegünstigungsklausel - Mindestbetrag - Mindestlohn(gesetz) (MiLoG) - Mobbing

 
Maßregelungsklausel/-verbotEine solche Klausel bzw. ein solches Verbot soll arbeitsrechtliche Sanktionen in Bezug auf einen stattgefundenen Arbeitskampf ausschließen bzw. deren Rücknahme sichern.
 
Mehrarbeit § 7 Abs. 6 TVöD/TV-L/TV-H enthält die Definition der Mehrarbeit:

„Mehrarbeit sind Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.“

 
MeistbegünstigungsklauselSie sieht vor, dass bei einem für die Arbeitgeberseite günstigeren Tarifergebnis mit der TdL oder einzelnen Bundesländern das Verhandlungsergebnis als Tarifangebot der Gewerkschaften an Bund und Kommunen gilt.

Würden auf Länderebene für die Arbeitgeber günstigere Vergütungs- oder Arbeitszeitregelungen vereinbart werden, müssten diese auch für Bund und Kommunen abgeschlossen werden.

 
MindestbetragDamit ist gemeint, dass eine (lineare) Tariferhöhung mindestens einen bestimmten Euro-Betrag erreichen muss (lineare Tariferhöhung: hier werden die Entgelte um den gleichen prozentualen Satz erhöht).

Der Mindestbetrag wird oft mit einer linearen Forderung kombiniert (z. B. 6,5 % bzw. 200 € Mindestbetrag). Sollte sich diese Kombination als Tarifergebnis durchsetzen, greift der Mindestbetrag, solange dieser höher ist als die lineare Tariferhöhung.

Mit einem Mindestbetrag werden die unteren Entgeltgruppen begünstigt, da diese allein bei einer linearen Erhöhung von beispielsweise 6,5 % nicht den Betrag von 200 € erreichen würden.

 
Mindestlohn(gesetz) (MiLoG)Ab dem 1. Januar 2015 sind die Arbeitgeber verpflichtet, jedem Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 pro Stunde zu zahlen.

Näheres ist dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG)“ zu entnehmen.

 
MobbingEs muss ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte (Bossing) vorliegen, also ein Umfeld der Einschüchterung geschaffen werden.

Hierzu gibt es keine gesetzlichen oder tarifvertraglichen Definitionen.

 
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