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Personalakte - Personalgestellung - Personalrat - Personalvertretungsgesetz (PersVG) - Probezeit - Protokollerklärung

 
Personalakte§ 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L/§ 3 Abs. 6 TV-H setzt das Bestehen einer Personalakte voraus:

„Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.“

Eine Definition des Begriffs enthalten die Tarifverträge nicht, auch keine Regelung über Inhalt oder Führung einer Personalakte.

 
Personalgestellung§ 4 TVöD/TV-L/TV-H regelt eine der neuen Besonderheiten der Tarifverträge des öD. Die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H enthält die Definition der Personalgestellung:

"Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt."

 
Personalrat Interessenvertretung der Beschäftigten im öD
 
Personalvertretungsgesetz (PersVG)Jedes Bundesland hat ein eigenes Personalvertretungsgesetz. Für die Bundesbeschäftigten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Diese Gesetze enthalten Regelungen über die Zuständigkeiten, Aufgaben, Wahlen usw. dieser Personalvertretungen (so genannte Personalräte).
 
ProbezeitDabei handelt es sich um einen Zeitraum von ca. drei bis sechs Monaten, innerhalb dessen der Arbeitgeber sowohl als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis erproben kann.

§ 2 TVöD/TV-L/TV-H regelt das Nähere zur Probezeit.

 
ProtokollerklärungSie sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien materieller Bestandteil des Tarifvertrages und haben damit gleichfalls Tarifwirkung. Diese finden sich in den Tarifverträgen des öD und den Entgeltordnungen.
 
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