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Rahmenzeit | Durch den TVöD/TV-L/TV-H eingeführtes Arbeitszeitinstrument, das zur besseren Steuerung der Anwesenheit der Beschäftigten hinsichtlich der erforderlichen Arbeitsleistung dienen soll. § 6 Abs. 7 TVöD/TV-L/TV-H regelt die Rahmenzeit:
"Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden." | |
Rangprinzip | Anhand dieses Prinzips soll die Konkurrenz zwischen Rechtsnormen gelöst werden. Grundsätzlich geht die ranghöhere Regelung der rangniedrigeren Regelung vor.
Es gilt folgende Rangordnung: 1. Europäisches Recht 2. Grundgesetz 3. Gesetze 4. Rechtsverordnungen 5. Tarifverträge 6. Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung 7. Arbeitsvertrag | |
Rationalisierungsschutz | Die im Tarifgebiet West geltenden Rationalisierungsschutztarifverträge (RatSchTV Ang und RatSchTV Arb) bleiben vom Inkrafttreten des TVöD/TV-L/TV-H unberührt (s. Anlage 1 zum TVÜ-L Teil C und Anlage 1 zum TVÜ-H Teil C). Sie beinhalten Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, Kündigungsschutzregeln usw. | |
Rückgruppierung | Herabgruppierung | |
Rückstufung (korrigierende Rückstufung) | Dabei handelt es sich um einen äußerst komplexen Vorgang. Die Entscheidung des BAG vom 5. Juni 2014 (Az. 6 AZR 1008/12) hat entsprechende Regeln entwickelt, nach denen eine solche korrigierende Rückstufung vorzunehmen ist. Hierbei ist zwischen Fehlern des Arbeitgebers bei der Rechtsanwendung und bei der Ermessensausübung zu unterscheiden – Näheres ist der BAG-Entscheidung zu entnehmen. | |
Rufbereitschaft | § 7 Abs. 4 TVöD/TV-L/TV-H beinhaltet die Definition der Rufbereitschaft:
„Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen...“ | |