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VBL - Vergleichsentgelt - Vergütungsgruppe - Vergütungsgruppenzulage - vermögenswirksame Leistungen - Versetzung - VKA - vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
 
VBLVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder; sie ist die zuständige Kasse für die Zusatzversorgung des öD. Sie verwaltet als größte deutsche Zusatzversorgungskasse die Beiträge und Umlagen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
 
VergleichsentgeltDas Vergleichsentgelt wird zur Überleitung der bereits Beschäftigten in den TVöD/TV-L/TV-H gemäß § 5 TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H gebildet. Es setzt sich bei den (ehemals bezeichneten) Angestellten aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Bei den (ehemals bezeichneten) Arbeitern besteht das Vergleichsentgelt aus ihrem Monatstabellenlohn.
 
VergütungsgruppeDie Eingruppierung von Beschäftigten im öD erfolgte vor Inkrafttreten des TVöD/TV-L/TV-H gemäß § 22 BAT. In der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b) zum BAT waren die "Tätigkeitsmerkmale" beschrieben, nach denen sich die Eingruppierung richtete. Die Vergütungsgruppe war maßgeblich für die Höhe des Gehalts.
 
VergütungsgruppenzulageSie ist in § 9 TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H geregelt. Für bestimmte Tätigkeiten erhielt man nach dem BAT nach einigen Jahren eine solche Zulage. Gemäß § 9 TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H wird geregelt, in wieweit Vergütungsgruppenzulagen bzw. "Anwartschaftszeiten" auf Vergütungsgruppenzulagen beim Wechsel in die Entgeltordnungen berücksichtigt werden.
 
vermögenswirksame LeistungenDie Einzelheiten richten sich nach dem Vermögensbildungsgesetz. Die Leistung beträgt gemäß § 23 TVöD/TV-L/TV-H wie bisher 6,65 € monatlich für Vollbeschäftigte. Die vermögenswirksamen Leistungen müssen beantragt werden.
 
VersetzungIn der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H findet sich die Definition für den Begriff Versetzung:
"Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses."
Im TVöD ist die Erklärung inhaltsgleich.
Legaldefinition des § 95 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz):
"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
 
VKADer Verband kommunaler Arbeitgeber (VKA) ist der tarifpolitische und arbeitsrechtliche Dachverband der kommunalen Verwaltungen und Betriebe in Deutschland.
 
vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit§ 14 TVöD/TV-L/TV-H regelt, dass ein Beschäftigter, der vorübergehend im Vergleich zu seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeit höherwertige Tätigkeiten wahrnimmt, für diese Dauer der Wahrnehmung eine Zulage erhält.
 
 
 
 
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