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COVID-19-Infektion als Dienstunfall

Forderungen der GdP bezüglich Dienstunfällen im Pandemiefall

München.

Das derzeit geltende beamtenrechtliche Versorgungsrecht weist nach Meinung der GdP Bayern offenkundige Schutzlücken in einer Pandemielage auf, weshalb sich die GdP Bayern dafür ausspricht, das Versorgungsrecht zu erweitern. In Situationen wie denjenigen, die in der aktuellen Covid-Pandemie häufig vorkommen, in denen die Beamtinnen und Beamten einem besonderen Kontaktrisiko ausgesetzt sind und sich einsatzbedingt nicht selbst schützen können, muss das geltende Versorgungsrecht den Pandemiebedingungen angepasst werden. In der aktuellen Situation erweisen sich die bestehenden versorgungsrechtlichen Regelungen als unzureichend. Je höher das Risiko der Infektion, umso stärker muss die Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamtinnen und Beamten sein, die sich in Ausübung ihres Dienstes in für die Gesundheit gefahrgeneigte Situationen begeben müssen.

Bisherige Dienstunfallanzeigen im Zusammenhang mit Infektionen scheiterten meist am Einwand vermeintlich mangelnder Kausalität, da der Dienstherr, in diesem Falle der Finanzminister mit dem Finanzministerium, der Ansicht sind, dass in einer pandemischen Situation das Infektionsrisiko so stark erhöht ist, weshalb nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die Infektion im Dienst und nicht im privaten Bereich erfolgt ist. Hierneben ist laut einer kürzlich getroffenen Aussage des BMAS auch keine grds. denkbare und aus Sicht der GdP begrüßenswerte Aufnahme der Berufskategorie „Polizistinnen und Polizisten“ in die Berufskrankheiten-Verordnung Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) beabsichtigt. Seitens des Ministeriums wird argumentiert, es lägen keine statistisch-epidemiologischen Erkenntnisse über eine dem Gesundheitsbereich vergleichbare, überhäufige Infektionsrate im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung vor.
Da die bisherigen Regelungen keine zufriedenstellenden Möglichkeiten bieten, die Dienstunfallfürsorge nach einer Coronainfektion zu gewährleisten und da auch eine Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung nicht unmittelbar bevorsteht, ist eine Anpassung im Versorgungsgesetz zu erwägen.

Deshalb schlagen wir als GdP Bayern vor, in Ergänzung weiterer politischer Bestrebungen zur Lösung des bestehenden versorgungsrechtlichen Problems, folgende beamtenrechtliche Änderung politisch anzustreben:

Einfügung eines neuen Absatzes (3a) in § 31 BeamtVG:

(3a) Erkrankt ein Beamter, der während einer Pandemie im Sinne des Infektionsschutzgesetzes wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen einer erhöhten Kontakthäufigkeit mit anderen Personen oder verminderten Schutzmöglichkeiten ausgesetzt ist oder zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Pandemie verwendet wird, so gilt die Erkrankung als durch dienstlich veranlasste gesundheitsschädigende Verhältnisse verursachter Dienstunfall.

Die GdP Bayern ist mit einem Brief an unseren Innenminister herangetreten, mit der Bitte diese Thematik in die Innenministerkonferenz zu tragen, um eine bundesweit einheitliche Regelung herbei zu führen. Zudem regen wir an, die Bearbeitung von Dienstunfällen, die im Zusammenhang mit Corona stehen, zurückzustellen, bis eine Entscheidung des von der GdP auf Bundesebene geführten Corona-Musterprozesses vorliegt.


GdP Aktuell mit den Forderungen der GdP bezüglich Dienstunfällen im Pandemiefall als PDF-Download

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