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GdP Aktuell - Beförderungen

Beförderungsauswahl Februar 2021

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien nach A9+Z; es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen; für die übrigen im Folgenden nicht aufgeführten Ämter gilt, dass alle zum 01.02.2021 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden können.

Beförderungen nach A 9 + Z:


Von 1.705 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 56 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2020 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2020) eine Gesamtzahl von mindestens 64 Punkten erreicht haben,
3. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2017) von mindestens 10 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. C3-0406-2-12 vom 28.05.2020,
4. eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 64 Monaten aufweisen
5. eine Dienstzeit seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn von mindestens 179 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.
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