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Satzungsrecht


GdP Satzungsrecht über die Einrichtung einer Frauengruppe

Auf den nebenstehenden Seiten stellt sich die GdP Landesfrauengruppe Bayern vor. Die Landesfrauengruppe ist organisatorisch unmittelbar dem Landesbezirk nachgeordnet.

Die Einrichtung der Landesfrauengruppe, ihre Zusammensetzung und die Aufgaben sind im § 26 Abs. 5 der Satzung der GdP, im § 30 der Zusatzbestimmungen zur Satzung der GdP für den Landesbezirk Bayern e.V., und in den Richtlinien für die Arbeit der Landesfrauengruppe des GdP Landesbezirks Bayern geregelt.

Auszug aus der Satzung der GdP

§ 26 Gliederung der GdP

(1) Die Landesbezirke können Untergliederungen bilden.

(2) Auf der örtlichen Ebene arbeiten Vertrauensleute als wichtiges Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den gewerkschaftlichen Organen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung den gewerkschaftlichen Schutz der GdP. Die Rechte und Pflichten der gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden in Vertrauensleute-Richtlinien festgelegt.

(3) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht in der GdP die JUNGE GRUPPE.

(4) Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht in der GdP die Seniorengruppe.

(5) Zur Förderung der Frauenarbeit besteht in der GdP die Frauengruppe.

Auszug aus den Zusatzbestimmungen zur Satzung der GdP

§ 30 FRAUENARBEIT / JUGENDARBEIT / SENIORENARBEIT

Für die Frauen-, Jugend- und Seniorenarbeit im Landesbezirk bestehen Richtlinien. Über die Änderungen dieser Richtlinien beschließt der Landesgewerkschaftsbeirat.

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