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FB Senioren

FFP 2 - Schutzmasken

Wichtige Information für alle Beihilfeberechtigte ab 60 Jahre

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch von Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung-SchutzmV)

Laut Verordnung vom 15. Dezember 2020 haben auch alle Beihilfeempfänger Anspruch auf Schutzmasken (FFP 2 – Masken), wenn sie dass 60. Lebensjahr vollendet haben oder zu den sogenannten Risikopatienten gehören.
Seit 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 bestand ein Anspruch auf einmalig 3 Schutzmasken, die gegen Vorlage des Personalausweises bzw. eines Nachweises über festgeschriebene Risikofaktoren (SchutzmV) in einer Apotheke abgeholt werden konnten.

Im zweiten Schritt erhalten nun alle anspruchsberechtigten Personen für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einmalig 6 Schutzmasken und im Zeitraum 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einmalig weitere 6 Schutzmasken.

Die jeweiligen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen filtern anhand ihrer Daten alle anspruchsberechtigten Personen heraus.

Diese Vorgehensweise der privaten Krankenversicherungen gilt auch für alle Beihilfeempfänger/Innen.

Ihr erhaltet also von eurer privaten Krankenversicherung ab Januar 2021 die fälschungssicheren Bezugsscheine des Bundes, zusammen mit einem Anschreiben.

Unter Einhaltung obiger Fristen können diese dann, jeweils gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro je Bezugsschein (6 FFP 2- Schutzmasken), in einer Apotheke eurer Wahl eingelöst werden.

Die Beihilfestelle der ZPD ist an diesem Verfahren somit nicht beteiligt.

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