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Antrag auf Gewährung Rechtsschutz der Gewerkschaft der Polizei

Die GdP gewährt umfassenden Rechtsschutz bei Streitfällen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, bei zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie Verfahren im Öffentlichen Recht. Voraussetzung ist, dass ein dienstlicher Zusammenhang festzustellen ist. Erfasst ist auch die Tätigkeit in der GdP. Ausgenommen bleiben Streitigkeiten um eine Nebenbeschäftigung. Eine Ausnahme gilt für Disziplinarverfahren. Hier wird grundsätzlich Rechtsschutz gewährt. Bei Wegeunfällen begrenzt sich der Rechtsschutz auf den Streit um die Anerkennung als Dienstunfall.

Erst zur GdP, dann zum Anwalt!

Vor der Einschaltung eines Anwaltes muss die Rechtsschutzzusage des Landesbezirks vorliegen, da bei vorzeitiger Einschaltung eines Anwaltes keine Kosten übernommen werden können.

Grundlagen für die Gewährung von Rechtsschutz bilden die Rechtsschutzordnung der GdP und deren Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Sachsen-Anhalt.

Wichtig!! Grundlage der Gewährung von Rechtsschutz ist eine satzungsgemäße Mitgliedsbeitragszahlung, sie ergibt sich aus Deiner Besoldungs-/Entgeltgruppe.

Der Rechtsschutzantrag ist über die Bezirksgruppe an den Landesbezirk zu senden. Die Bezirksgruppen geben keine Rechtsschutzzusagen.

Der Rechtsschutzantrag soll alle notwendigen Angaben für die Rechtsschutzentscheidung enthalten (hierzu gehören die Unterlagen: Sachverhaltsschilderung, Kopien von Bescheiden oder dienstlichen Schreiben, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft usw.). Er soll mit einer Stellungnahme durch die Kreis-/Bezirksgruppe versehen sein. Rechtsschutz wird grundsätzlich nur für eine Instanz gewährt. Für jede weitere Instanz ist der Rechtsschutz neu zu beantragen und zu begründen. Dem Antrag ist die vorinstanzliche Entscheidung nebst Begründung beizufügen.

Für die Rechtsvertretung kann nach Rechtsschutzzusage durch die Rechtsschutzkommission ein Wahlanwalt des Mitgliedes beauftragt werden. Freie Kostenvereinbarungen gehen zu Lasten des Mitgliedes (etwaige Vergütungsvereinbarungen, Honorarvereinbarungen).

Hinweis!

Private Rechtsschutzversicherungen schließen in aller Regel Rechtsschutz aus, wenn die Tat vorsätzlich, bedingt vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tat so begangen wurde. Der Tatvorwurf reicht bereits aus, so z.B. Straftaten wie Körperverletzung im Amt o. a. Amtsdelikte.

Für Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei gibt es diese Hürde nicht. Sie sind auf der sicheren Seite, denn sie erhalten Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung, die solche Delikte, die unsere Berufsgruppe hauptsächlich betreffen, nicht ausnimmt.

Für Anfragen steht Euch Kollegin Kathrin Jaeger in der Geschäftsstelle zur Verfügung

Telefon: 0391 6116012
E-Mail: kathrin.jaeger@gdp.de

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