Zum Inhalt wechseln

Berechnung der Rente

Verpflegungsgeld war Arbeitsentgelt

Schwerin.

„Während andere Bundesländer handeln, wartet man in Mecklenburg-Vorpommern wohl lieber auf den Tod der Betroffenen“, so der stellvertretende Landesseniorenvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Manfred Seegert. In einem heute (3.1.2019) an die Ministerpräsidentin, den Finanzminister, den Innenminister und die Vorsitzenden der Landtagsfraktionen versandten Brief forderte Seegert die politischen Entscheidungsträger auf, endlich zu Handeln. Je nach Dienstgrad erhielten die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei Verpflegungsgeld. Nach Auffassung der GdP handelt es sich dabei um Arbeitsentgelt, das entsprechend dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) an die Deutschen Rentenversicherung zu melden ist.

Rentenansprüche aus DDR-Zeiten sind zu niedrig berechnet!

Diese Auffassung wurde durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gestärkt.

Die Rentenansprüche aus DDR-Zeiten wurden daher – gerade für die unteren Dienstgrade - zu niedrig berechnet!

„Seit Jahrzehnten klagen auch Kolleginnen und Kollegen aus Mecklenburg-Vorpommern und werden immer nur auf eine baldige Entscheidung vertröstet. Die GdP erwartet, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern die betreffenden Urteile endlich als allgemeingültig anerkennt. Für uns ist jetzt SCHLUSS mit LUSTIG“, so Seegert abschließend.

Der Landesseniorenvorstand

Sehr geehrter ...

unseren Kolleginnen und Kollegen, die Angehörige der Deutschen Volkspolizei (DVP) waren, wurde je nach Dienstgrad ein Verpflegungsgeld gezahlt. Hierbei handelt es sich nach unserer Auffassung um Arbeitsentgelt, das nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets von zuständigen Sonderversorgungsträger an die Deutsche Rentenversicherung zu melden ist. Demnach kann sich diese Meldung Renten erhöhend für die Betroffenen auswirken.

Derzeit hat das Parlament und die Landesregierung in ihrer Landtagssitzung vom ... entschieden, dass die Anerkennung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt derzeit nicht in Betracht kommt. Sie beruft sich auf eine hierzu nicht bestehende gefestigte Rechtsprechung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Dies halten wir für rechtsfehlerhaft.

Bereits das Bundessozialgericht (Urteil vom 30.10.2014, Az.: B5 RS 1/13R) hat festgestellt, dass das Verpflegungsgeld grundsätzlich Arbeitsentgelt nach dem AAÜG sein kann. Es forderte die unteren Gerichte aber auf, die Ermächtigungsgrundlage hierfür genauer zu ergründen.

Die besagte Ermächtigungsgrundlage konnte erstmals in einem Verfahren, das wir erfolgreich für einen Kollegen führen konnten, vorgelegt werden. Hierbei handelt es sich um einen Beschluss des Präsidiums des Ministerrates vom 21.04.1960 - GRS Nr. 64/90, der das Verpflegungsgeld ausdrücklich als Arbeitsentgelt benennt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erkannte daraufhin bereits im Februar 2016 (Urteil vom 24.02.2016, Az.: L 16 R 649/14) darauf, dass das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (DVP) gezahlte Verpflegungsgeld folglich Arbeitsentgelt war und somit bei der Meldung der Arbeitsentgelte an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu berücksichtigen ist. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Zwischenzeitlich hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.10.2016, Az.: L 3 RS 11/15) auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses (aaO.) ebenfalls zugunsten der Angehörigen der DVP entschieden. Das Land Sachsen-Anhalt nahm dies zum Anlass, von sich aus tätig zu werden und das Verpflegungs- und Bekleidungsgeld nunmehr an die DRV zu melden. Die zuständige Landesregierung setzt dieses Urteil aktuell um und überprüft die Entgeltbescheide von sich aus.

Eine solche Vorgehensweise erwarten wir auch von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns.

Das ist auch deshalb geboten, da auch das Landessozialgericht Sachsen aktuell in zwei Verfahren zugunsten der Angehörigen der DVP entschieden hat (Urteil vom 23.01.2018 Az.: L 4 RS 226/15 ZVW und L 4 RS 232/15 ZVW).

Bis hierhin ist es absolut unverständlich, warum das Land Mecklenburg-Vorpommern das Verpflegungsgeld nicht anerkennen möchte. Es hält damit gerade den unteren Dienstgraden der DVP eine mögliche höhere Rentenzahlung vor. Angesichts der mittlerweile ergangenen Entscheidungen aus Berlin, Sachsen- Anhalt und Sachsen ist es nicht mal im Ansatz nachvollziehbar, warum man die Kolleginnen und Kollegen hier weiter hinhalten möchte. Diese Herangehensweise verstärkt der Eindruck, dass es sich um eine rein politische Entscheidung handelt. Die geht aber auch fehl, weil die oberen Dienst­grade, die Stützen des Staates DDR, hier gar nicht begünstigt werden. Nach dem AAÜG gilt eine Beitragsbemessungsgrenze. Deshalb profitieren allenfalls die unteren Dienstränge von der Anerkennung des Verpflegungsgeldes als Entgelt nach dem AAÜG.

Ein weiteres Hinausschieben ist für viele Kollegen bereits altersbedingt nicht hinnehmbar. Insofern fordern wir Sie dazu auf, Ihrer Aufgabe nachzukommen und bitten um eine Antwort. Wir werden unsere Kolleginnen und Kollegen über Ihre Rückmeldungen informieren.

Mit freundlichen Grüßen

...
This link is for the Robots and should not be seen.