Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt
BVerfG: „Wartefrist von drei Jahren verfassungswidrig!“
§ 5 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bestimmt, dass grund-sätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, ruhegehaltsfähig sind. Dieser Grundsatz wird in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG allerdings dahingehend eingeschränkt, dass der Beamte, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und nicht mindestens drei Jahre Bezüge aus diesem Amt erhalten hat, sein Ruhegehalt aus dem vorher bekleideten Amt bezieht. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr fest-gestellt (Aktenzeichen: 2 BvL 11/04), dass diese Regelung verfassungswidrig ist.
Die ursprüngliche Wartefrist von einem Jahr war im Jahr 1975 auf zwei Jahre erweitert worden. Im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte wurde diese Regelung 1998 im Rahmen des Versorgungsreformgesetzes auf drei Jahre verlängert.
Das Bundesverfassungsgericht stellte jetzt fest, dass der vom Gesetzgeber zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zulässt.
Bereits bestandskräftige Versorgungsbescheide bleiben von dieser Entschei-dung allerdings unberührt.
Die ursprüngliche Wartefrist von einem Jahr war im Jahr 1975 auf zwei Jahre erweitert worden. Im Hinblick auf die Finanzlage der öffentlichen Haushalte wurde diese Regelung 1998 im Rahmen des Versorgungsreformgesetzes auf drei Jahre verlängert.
Das Bundesverfassungsgericht stellte jetzt fest, dass der vom Gesetzgeber zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zulässt.
Bereits bestandskräftige Versorgungsbescheide bleiben von dieser Entschei-dung allerdings unberührt.