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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hält Beamtenbesoldung nach Dienstaltersstufen für altersdiskriminierend

Hannover:.

Das Oberverwaltungsgericht hält die Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters für europarechtswidrig mit dem Ergebnis, dass das Land nachzahlen muss. Diese Entscheidung bestätigt die Rechtsauffassung der GdP, so dass alle Kollegen/-innen vom Musterschreiben der GdP zu Info 42/2012 Gebrauch machen sollten.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az: 1 L 9/12) das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot beanstandet. In Niedersachsen gilt immer noch die alte Fassung (vor dem 31.08.2006).

Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen nach der hier noch maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes richte sich maßgeblich nach dem Lebensalter, so dass lebensjüngere Beamte trotz gleicher Qualifikation allein aufgrund ihres Alters eine geringere Besoldung erhielten als lebensältere Beamte. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch ein sozialpolitisches Ziel - etwa die Anerkennung von Berufserfahrung - gerechtfertigt und deswegen als Diskriminierung anzusehen.

Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht die vom Kläger begehrte „Anpassung nach oben“, d.h. dessen Einstufung in die höchste Besoldungsstufe ausgesprochen, sondern sich an der im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers maßgeblichen Regelhöchstaltersgrenze orientiert.

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung Ansprüche nur ab Beginn des Jahres zuerkannt, in welchem diese geltend gemacht worden sind.

Wegen der bundesweiten Bedeutung der Problematik ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Wie die GdP Niedersachsen in der Info 42/2012 >>> berichtet hat, liegt die Frage der Altersdiskriminierung aber auch beim EuGH zur Entscheidung vor. Vor dessen Stellungnahme wird es in Niedersachsen vermutlich zu keiner Entscheidung kommen. Dennoch sollten alle Kolleginnen und Kollegen vom Musterschreiben der GdP vom 12.11.2012 >>> Gebrauch machen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht erforderlich.

GdP Niedersachsen Info 53/2012

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