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Altersdiskriminierende Besoldung: BVerwG stellt Entschädigungsanspruch fest! Klärung für Niedersachsen

Hannover:.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in Urteilen vom 30. Oktober 2014 entschieden, dass die alleinige Beachtung des Alters eines Beamten bei der Festlegung der Höhe seines Grundgehalts am Beginn seiner Laufbahn gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung begründen kann. Die Entscheidung ist auch auf Niedersachsen übertragbar.

Der EuGH hatte im Juni 2014 festgestellt, dass das durch §§ 27 und 28 BBesG a. F. geschaffene Besoldungssystem zu einer Altersdiskriminierung i. S. des Europarechts führt, die nicht durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist. Das BVerwG hat konkretisiert, dass zwar kein Anspruch, aus der höchsten Stufe der jeweiligen Gruppe besoldet zu werden, aber ein Entschädigungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot besteht.

Das BVerwG hat diesen Anspruch mit 100,00 EUR pro Monat beziffert.

Die Entscheidungsbegründungen sind auch auf die bis zum heutigen Tag andauernde Situation in Niedersachsen übertragbar. Unklar ist bislang, ob die Landesregierung dies anerkennt, oder ob zur Durchsetzung der Ansprüche in Niedersachsen Verfahren geführt werden müssen. Dieser Sachverhalt wird derzeit durch den DGB in enger Abstimmung mit ver.di, GEW und GdP mit dem Finanzministerium geklärt.

Die GdP rät nochmals allen Kolleginnen und Kollegen, die 2011 noch nicht in der höchsten Dienstaltersstufe waren und noch keinen Antrag gestellt haben, dies dringend nachzuholen, um bestehende Ansprüche zu sichern. Das bislang verwendete Musterschreiben der GdP steht in einer angepassten Version zur Verfügung. Das Finanzministerium lässt derzeit noch alle Verfahren ruhend stellen.

Alle betroffenen Beamtinnen und Beamten, die einmal einen Anspruch geltend gemacht bzw. ihrer Besoldung widersprochen haben, müssen dies nicht wiederholen, da das BVerwG ausgeführt hat, dass eine einmalige Geltendmachung bei wiederkehrender Benachteiligung ausreichend ist und auch für die Zukunft wirkt.

Die GdP wird darüber informieren, wie sich die Landesregierung positioniert und wie weiter zu verfahren ist.

Musterschreiben Besoldung 03.11.2014 Fassung vom 23.02.2014.docxMusterschreiben Besoldung 03.11.2014 Fassung vom 23.02.2014.docx
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