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Alimentation kinderreicher Beamter

Rechtsmittel Aufrecht erhalten!

Hannover.

Nach jahrelangem Streit um eine angemessene Alimentation für Beamtinnen und Beamte mit mehr als drei Kindern hat sich das Finanzministerium den Vorgaben Rechtssprechung gebeugt und sich zu Zahlungen bereiterklärt.

Der Aufforderung, eine Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass die Alimentation ab dem dritten Kind mindestens 115% des Sozialhilfesatzes entsprechen muss, ist der Gesetzgeber bis heute nicht nachgekommen. Angesichts der laufenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten leistet das Finanzministerium jetzt rückwirkende Zahlungen für die Jahre 2002 – 2006.

Diese Leistungen sind allerdings beschränkt auf die Betroffenen, die die angemessene Alimentation zeitnah geltend gemacht haben (das heißt, in den laufenden Haushaltsjahren) oder abweisende Bescheide nicht rechtskräftig haben werden lassen.

Derzeit ist vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Klage anhängig, deren Gegenstand die Frage der Erforderlichkeit der zeitnahen Geltendmachung ist. Die Argumentation stützt sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. Pechstein, der die Rechtsauffassung vertritt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eine angemessene Alimentation von Amts wegen hätte erfolgen müssen und daher eine Geltendmachung durch die Betroffenen nicht erforderlich war.

Angesichts der ungeklärten Rechtslage scheint es geboten, entsprechende Widersprüche aufrecht zu erhalten und eine Aussetzung der Bescheidung bis zum Vorliegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu beantragen.
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