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Finanzministerium doch nicht völlig beratungsresistent!

Hannover.

Der Personalabbau in der Landesverwaltung ist beschlossene Sache. Unklar war bisher, was mit den Betroffenen geschieht. Jetzt hat sich das Finanzministerium gegenüber vernünftigen Argumenten auch für den Tarifbereich aufgeschlossen gezeigt.

Am 24.08.2004 hat das Kabinett zur Beschleunigung des Personalabbaus in der Landesverwaltung beschlossen, die Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 Abs. 2 NBG auch den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen, deren Behörden nicht aufgelöst oder wesentlichen Veränderungen unterzogen werden.

Vom Personalabbau betroffen sind allerdings vorwiegend Angestellte und Arbeiter.

Der Polizeihauptpersonalrat hat die Frage gestellt, was mit diesen Beschäftigten geschieht und ein Konzept entwickelt, das bei einer analogen Anwendung des § 109 NBG auf den Tarifbereich sogar Einsparungen für das Land vorsieht. Nach langen Diskussionen hat sich das Finanzministerium den Argumenten des Arbeitervertreters im PHPR nicht länger verschließen können und nunmehr folgender Einzelfallregelung zugestimmt:

Tarifbeschäftigte können danach ebenfalls eine „Vorruhestandsregelung“ in Anspruch nehmen, wenn:

- mit dem Antrag ein Personalabbau verbunden ist,
- ein Ausgleich des Rentenabschlages vom Land zugesichert wird,
- eine abschlagsfreie Rente nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres zusteht und
- die Mittel für die Ausgleichszahlung vorhanden sind und dem Land darüber hinaus ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall für einen Tarifbeschäftigten, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, von der zuständigen Dienststelle beantragt und dargelegt werden.

Obwohl hier keine generelle Regelung getroffen wird, kann diese analoge Anwendung des § 109 Abs. 2 NBG zumindest zu einer Entspannung der Situation im Bereich der Tarifbeschäftigten beitragen.


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