GdP-News vom 01.12.2014
Tarifbeschäftigte sollten Besitzstand für familienbezogene Entgeltbestandteile sichern
Nach dem neuen Tarifrecht (ab Oktober 2006) sind familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vorgesehen. Tarifbeschäftigte, die nach dem 31.10.2006 neu eingestellt worden sind bzw. werden, erwerben keinen Anspruch auf solche Entgeltbestandteile. Lediglich die übergeleiteten "Altbeschäftigte" (vor Oktober 2006 bereits beschäftigte Arbeitnehmer/innen) haben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L. Die Zahlung der Besitzstandszulage ist an das Kindergeld gekoppelt und endet mit der Berechtigung auf den Bezug des Kindergeldes.
Seit Ende September ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 2 BvR 646/14), die sich gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) richtet. Dieser hat erklärt, dass gegen die Herabsetzung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das BVerfG hatte sich bereits 2012 mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit beschäftigt. Die Verfassungsbeschwerde ist damals nicht zur Entscheidung angenommen worden. Dies erfolgte ohne Begründung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob dies aus formellen oder materiellen Gründen erfolgte.
Die Erfolgschancen sind zwar als sehr gering einzuschätzen, dennoch sollten die Betroffenen noch in diesem Jahr einen Antrag stellen, um mögliche Ansprüche zu sichern.
Musterantrag zu Info 30 -2014 § 11 TVÜ-L - Besitzstandszulage - Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld.docx
Seit Ende September ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 2 BvR 646/14), die sich gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) richtet. Dieser hat erklärt, dass gegen die Herabsetzung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das BVerfG hatte sich bereits 2012 mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit beschäftigt. Die Verfassungsbeschwerde ist damals nicht zur Entscheidung angenommen worden. Dies erfolgte ohne Begründung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob dies aus formellen oder materiellen Gründen erfolgte.
Die Erfolgschancen sind zwar als sehr gering einzuschätzen, dennoch sollten die Betroffenen noch in diesem Jahr einen Antrag stellen, um mögliche Ansprüche zu sichern.
Musterantrag zu Info 30 -2014 § 11 TVÜ-L - Besitzstandszulage - Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld.docx