GdP-News vom 11.12.2014
Vorsorgliche Geltendmachung von Familienzuschlag Stufe 2 und Beihilfe für Kinder bis zum 27. Lebensjahr
An die Zahlung des Familienzuschlages Stufe 2, der den Kindergeldbezug voraussetzt, ist außerdem die Beihilfeberechtigung für die betroffenen Kinder geknüpft. Der Antrag bezieht sich somit sowohl auf den Familienzuschlag als auch in der Folge auf die Beihilfeberechtigung.
Seit Ende September ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 2 BvR 646/14), die sich gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) richtet. Dieser hat erklärt, dass gegen die Herabsetzung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Problematik der Altersgrenze beim Kindergeld hat im Beamtenbereich unmittelbare Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlags und die Beihilfeberechtigung für Kinder von Beamtinnen und Beamten.
Die Erfolgschancen sind zwar als sehr gering einzuschätzen, dennoch sollten die Betroffenen noch in diesem Jahr einen Antrag stellen, um mögliche Ansprüche zu sichern.
Anlage zu Info 33 - Musterantrag-Familienzuschlag-2014.docx
Seit Ende September ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. 2 BvR 646/14), die sich gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) richtet. Dieser hat erklärt, dass gegen die Herabsetzung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Problematik der Altersgrenze beim Kindergeld hat im Beamtenbereich unmittelbare Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlags und die Beihilfeberechtigung für Kinder von Beamtinnen und Beamten.
Die Erfolgschancen sind zwar als sehr gering einzuschätzen, dennoch sollten die Betroffenen noch in diesem Jahr einen Antrag stellen, um mögliche Ansprüche zu sichern.
Anlage zu Info 33 - Musterantrag-Familienzuschlag-2014.docx