aktualisiert: 21. November 2017
Häufig gestellte Fragen zur Heilfürsorge
Die Niedersächsische Landesregierung hat am 19. Juni 2016 die Wiedereinführung mit Wirkung vom 01. Januar 2017 beschlossen. Der Gesetzentwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes, mit dem eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden soll, wurde in den Niedersächsischen Landtag eingebracht und wird vermutlich wie vorgelegt in der letzten Plenumssitzung des Jahres verabschiedet. Die GdP hat hierzu mit allen Fraktionen Gespräche geführt.
Für wen gilt die neue Regelung?
Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten, die bislang in der Beihilfe sind, können sich entscheiden, bis zum 31. Dezember 2017 ihren Wechsel in die Heilfürsorge zu erklären.
Ab welchem Zeitpunkt gilt dann die Heilfürsorge?
Ein Wechsel ist frühestens zum 01. Januar 2017 möglich, wobei die Erklärungen bereits jetzt abgegeben werden können. Bei späterer Abgabe der Erklärung, erhalten die Betroffenen ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge.
Ist diese Erklärung unwiderruflich?
Nein, selbst nach der Erklärung, wechseln zu wollen, besteht eine einmalige Möglichkeit, in die Beihilfe zurückzukehren.
Welchen Leistungsumfang bildet die Heilfürsorge ab?
Der Leistungsumfang der Heilfürsorge entspricht im Wesentlichen dem Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als gesetzlich krankenversicherte Personen haben Heilfürsorgeberechtigte in Niedersachsen jedoch keine Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches (z.B. bei Arznei- und Heilmitteln) zu leisten.
Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten. Werden privatärztliche Leistungen dennoch in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Heilfürsorge. Auch Wahlleistungen bei stationärer Behandlung gehören – ebenso wie bei der Beihilfe – nicht zum Leistungsumfang der Heilfürsorge.
Welche Kosten sind für die Betroffenen mit der Heilfürsorge verbunden?
Für die Absicherung durch die Heilfürsorge wird den Heilfürsorgeberechtigten in Niedersachsen monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 % des jeweiligen Grundgehaltes angerechnet.
Was spart man durch die Heilfürsorge?
Es entfällt die eigene Versicherung in der PKV. Benötigt wird aber eine Anwartschaft (Übernahmeverpflichtung einer privaten Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand) und ggf. Ergänzungsversicherungen in der PKV. Viele Kolleginnen und Kollegen haben Ergänzungstarife, um Lücken im Leistungskatalog auszugleichen. Um diese weiterhin bestehenden Lücken – es wird ja der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse zu Grunde gelegt – auszugleichen, bedarf es eines Ergänzungstarifes (z.B. „Zähne“). Die individuelle Ersparnis kann damit je nach Beihilfebemessungssatz, Alter und Gesundheitszustand sehr unterschiedlich ausfallen.
Wie lange gilt der Heilfürsorgeanspruch?
Der Anspruch auf Heilfürsorge besteht nur während der aktiven Dienstzeit. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind beihilfeberechtigt und haben sich ergänzend bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Hierfür wird im Vorfeld der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung empfohlen.
Sind auch Familienmitglieder mitversichert?
Nein, Angehörige sind weiter beihilfeberechtigt.
Wie wird der Arztbesuch dann abgewickelt?
Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung über die Versichertenkarte gewährt. Das bedeutet, dass ein unmittelbarer Anspruch, insbesondere auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung besteht und die Leistungsabrechnung hierfür direkt erfolgt.
Gemeinsam stark für deine Zukunft!
GdP Info 27 Info /2016