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Beförderungstermin 01.06.2020

Hannover.

Am 22. April hat die GdP über die in diesem Jahr vorgesehenen Beförderungs-/Ernennungsmöglichkeiten informiert. Dabei sind die 250 zusätzlichen Stellenhebungen von A 9 nach A 10 sowie die Zurverfügungstellung dieser zum 01.06.2020, das Ergebnis dauernder Gespräche zwischen der GdP mit den politisch handelnden Personen.

Im Vordergrund stand dabei die Schaffung einer Möglichkeit für Kolleginnen und Kollegen, die trotz guter Beurteilungen langjährige Standzeiten haben und bisher noch nicht befördert wurden, nunmehr endlich nach A 10 ernannt werden zu können.
Mit der kurzfristigen Aufhebung des Erlasses vom 19.12.2012 aufgrund eines Beschlusses des OVG Lüneburg vom 27.11.2019, wird eine Vorgehensweise korrigiert, die aufgrund der Kurzfristigkeit und mangelnden Kommunikation nach außen, zu weiteren Problemstellungen führen wird. Der genannte Beschluss begründet gerade keinen Wechsel innerhalb der Rechtsprechung; vielmehr hat das OVG Lüneburg sich bereits mit einer Entscheidung vom 22.11.2016 der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (welches bereits am 22.01.2009 diese Auffassung vertrat) angeschlossen, wonach Probezeitbeurteilungen nicht mit Regelbeurteilungen vergleichbar sind, da beide einen unterschiedlichen Zweck verfolgen. Somit hätte dies bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erlasses berücksichtigt werden können, spätestens jedoch mit der Entscheidung des OVG Lüneburg im Jahr 2016.

Diejenigen, die nun fordern, dass die Anlassbeurteilungen nach Beendigung der Probezeit, im Vergleich zur Probezeitbeurteilung nicht abfallen dürfen, verkennen zum einen den dieser Problematik zugrundeliegenden Grundsatz, dass die Probezeitbeurteilungen nicht mit Anlass- oder Regelbeurteilung nach der Ernennung auf Lebenszeit vergleichbar sind. Zum anderen verkennt man auch den Teil der bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Nichtvergleichbarkeit auch daraus resultiert, dass zwischen der Gruppe der Probezeitbeamten und der Beamten auf Lebenszeit unterschiedliche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen zu stellen sind. Verschlechterungen im Verhältnis zur Probezeitbeurteilung sind daher allein schon wegen einer anderen, weitaus größeren, Bezugsgruppe zu erwarten.

Bei besonders leistungsstarken Anlassbeurteilten, die in die Auswahlverfahren einzubeziehen sind, stellt sich dann aber für die Regelbeurteilten die berechtigte Frage der Vergleichbarkeit aufgrund des erheblichen Auseinanderfallens der Stichtage, an denen der Beurteilungszeitraum endet.

Trotzdem sich in der Bezugsentscheidung des hier gegenständlichen Erlasses auch hierzu eindeutige Hinweise finden, wird ein Umgang damit nicht beschrieben und bleibt daher abzuwarten.

Die GdP Niedersachsen spricht dies weiterhin an und drängt auf eine Regelung im Sinne aller Kolleginnen und Kollegen.

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