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GdP Info

Entgeltordnung IT - Fristen beachten

Bild: Rainer Sturm  / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm  / pixelio.de
Hannover.

Bei den Tarifverhandlungen 2019 konnten Anpassungen der Entgeltordnung im IT-Bereich durchgesetzt werden, die im Einzelfall im Jahr 2021 Höhergruppierungen bedeuten.

Zu beachten sind die Regelungen der §§ 29f TVÜ-L (Tarifvertrag zur Überleitung) und 29d TVÜ-L!

Wichtig: Ohne Antrag keine Überprüfung und ggf. Anpassung an das neue Eingruppierungsrecht!

Eine Überprüfung aller Tätigkeiten im Tarifbereich findet nicht statt!

Für alle Beschäftigten im IT-Bereich, die keinen Antrag stellen, besteht z.B. eine ggf. vorhandene Programmierzulage fort! Ohne diese vereinbarte Regelung könnte es sonst im Einzelfall zu Einbußen kommen!
Bei Antragstellung kann es aufgrund der tarifvertraglichen Vereinbarung zu Höhergruppierungen kommen. Gem. § 29f TVÜ-L muss ein solcher Antrag bis zum 31.12.2021 gestellt werden.
Dieser Antrag wirkt immer auf den 01.Januar 2021 zurück.

Vor der Antragstellung auf Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TV-L muss aber beachtet werden, ob dadurch keine Nachteile entstehen, zum Beispiel durch die Jahressonderzahlung, die sich in höheren Entgeltgruppen verringert oder durch den Wegfall von Strukturausgleichen in der neuen Gruppe!
Die GdP Niedersachsen rät allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu einem besonnenen Vorgehen und genauer Betrachtung! Es gilt: Genauigkeit vor Schnelligkeit bei der Antragstellung!

Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass ein Fristversäumnis sowohl Folgen für die Ansprüche aus der Vergangenheit (01.01.2021) als auch für die Zukunft (nach dem 31.12.2021) hat.

Eine Antragstellung nach dem 31.12.2021 ist nicht mehr möglich! Die Beschäftigten verbleiben dann so lange in ihrer bisherigen Entgeltgruppe, wie ihnen keine anderen neuen oder zusätzlichen Tätigkeiten übertragen werden, die eine höhere Eingruppierung ermöglichen oder solange die Tarifvertragsparteien nicht neue, weitere Möglichkeiten der Höhergruppierung in Tarifverhandlungen vereinbaren!

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Im Abschnitt 11 des Teil II der Entgeltordnung sind die Tätigkeitsmerkmale bestimmt
  • Für Beschäftigte mit einschlägig abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechenden Tätigkeiten ist eine Grundeingruppierung in die EG 6 Fallgruppe 1 vorgesehen
  • Die EG 6 Fallgruppe 2 (neu) ermöglicht eine zweite Eingruppierungsvariante mit dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“. In der Fallgruppe 2 gibt es keinen Ausbildungsbezug! Darauf aufbauend sind in der Fallgruppe 2 im Einzelfall Eingruppierungen in die EG 7 bis EG 10 bei vorliegen der notwendigen Tätigkeitsmerkmale möglich.
  • Für die Beschäftigten mit einschlägig abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten könnte eine Eingruppierung in die EG 10 Fallgruppe 1 in Betracht gezogen werden. Wann eine solche abgeschlossenen Hochschulbildung vorliegt, ist in der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 11 geregelt. Die Fallgruppe 2 der EG 10 fordert keinen Ausbildungsbezug!
  • Werden diesen Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen, sind Eingruppierungen von EG 11 bis EG 13 möglich

Die GdP Niedersachsen unterstützt euch und steht an eurer Seite. Die Mitglieder der Tarifkommission aus den Bezirksgruppen beantworten gerne eure Fragen – also Mitglied werden!
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