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Tarifabschluss

Hannover.

Am 29.11.2021 konnte unter schwierigsten Bedingungen und bei langer absoluter Verweigerung der Arbeitgeberseite in der dritten Verhandlungsrunde ein Tarifabschluss erzielt werden. Wie die GdP Niedersachsen in einer ersten Bewertung direkt nach der Einigung schon dargestellt hat, wäre ein höherer Abschluss -zumindest was die prozentuale Anhebung der Löhne und Gehälter angeht- wünschenswert gewesen. Trotz dieser Erkenntnis muss man feststellen, was wäre, wenn es in Pandemiezeiten zu keinem Abschluss gekommen wäre.

Zu unserer -auch öffentlich- dargestellten Forderung, das Ergebnis zeit- und wirkungsgleich auf den Beamten- und Versorgungsbereich zu übernehmen, sind die Ö.D.-Gewerkschaften ver.di, GEW und GdP direkt nach der Tarifeinigung gemeinsam mit dem DGB im Austausch mit dem niedersächsischen Finanzminister, anderen Mitgliedern der Landesregierung und den Fraktionen im niedersächsischen Landtag. Am 08.12.2021 wird es dazu ein Treffen bei Finanzminister Reinhold Hilbers geben.

Zu dem Abschluss gab es einige Anmerkungen und Fragen sowie eine Diskussion in den sozialen Medien. Fakten und Hintergründe können nun aus den angehängten Papieren der Bundes-GdP "Arbeitsvorgang und FAQ´s zum Verhandlungsergebnis" entnommen werden. Desweiteren wird sich am 03.12.2021 die niedersächsische Tarifkommission mit den Ergebnissen befassen.

Wir bleiben natürlich weiter dran, danken noch einmal allen, die sich aktiv an Maßnahmen beteiligt haben und werden berichten.

Die Streikleitung
(Dietmar Schilff, Elke Gündner-Ede, Andreas Kauß)

Fragen und Antworten zum Verhandlungs-ergebnis


Arbeitsvorgang
Was ist aus dem zentralen Thema „Arbeitsvorgang“ (AV) geworden?
Die TdL wollte zunächst gar nicht zu den Forderungen der Gewerkschaften verhandeln. Ihre strikte Bedingung war eine Verschlechterung bei der Definition des Arbeitsvorgangs, die zu unzähligen schlechteren Eingruppierungen bei den Beschäftigten geführt hätte. Gerade unter diesem Gesichtspunkt sind wir zufrieden, dass es ohne Veränderung beim Arbeitsvorgang zu einer Tarifeinigung kam. Die Arbeitgeber haben das Thema in den laufenden Verhandlungen immer wieder auf den Tisch gebracht.
Die äußerst schwierige Ausgangslage war, dass die TdL unbedingt den Arbeitsvorgang im § 12 TV-L bzw. die Definition in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Absatz 1 verändern wollte. Dieser Arbeitsvorgang ist das maßgebende Beurteilungsinstrument für die Eingruppierung der Tarifbeschäftigten. Das hätte einen schweren Einschnitt bedeutet und die Folge wären Verschlechterungen bei der Eingruppierung gewesen. Dieser zentrale Punkt war auch der Grund für die große Warnstreikbereitschaft der Tarifbeschäftigten. Die von den Arbeitgebern geforderte Veränderung konnte erfolgreich abgewehrt werden. Die Gewerk-schaftsseite hat sich vehement gegen die Veränderung gestemmt und konnte hier in den Verhandlungen ihre Gegenwehr durchsetzen.


Allgemeines zur Tarifeinigung

Wird mit dem Ergebnis der Inflationsausgleich erreicht?
Hier muss der Gesamtabschluss (Corona-Sonderzahlung und Tabellenentgelt) betrachtet werden. Um einen solchen Nettowert wie die Corona-Sonderzahlung zu erreichen, müsste die Vergütung in der EG 6 Stufe 6 um 5,1 % erhöht werden. Auch in allen anderen Entgeltgruppen ist die Wirkung höher als eine Tabellenerhöhung um 2,8 % und kommt damit dem Ausgleich der Inflation sehr nahe bzw. geht darüber hinaus.

Wie ist die Laufzeit des Tarifvertrages?
Die Laufzeit beträgt insgesamt 24 Monate. Der Beginn der Laufzeit der in der Tarifeinigung getroffenen Regelungen ist für den 1. Oktober 2021 festgesetzt. Der Tarifvertrag über die einmalige Corona-Sonder-zahlung ist am 29. November 2021 bereits in Kraft getreten. Die Entgeltregelung in der Tarifeinigung (Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L, die Corona-Sonderzahlung, die Dynamik bestimmter Zulagen etc.) endet am 30. September 2023.

In welcher Höhe wird das Tabellenentgelt im Jahr 2022 bis zur Entgelterhöhung ausgezahlt?
Für das Jahr 2022 (bis zur linearen Entgelterhöhung am 1. Dezember 2022 um 2,8 %) verbleibt es bei den bisherigen Tabellenentgelten (Anlage B zum TV-L ab 1. Januar 2021). Die Tarifeinigung sieht eine Wieder-inkraftsetzung der gekündigten Entgeltregelungen (Entgelttabellen) bis zum 30. November 2022 vor.

Was bedeutet die Erklärungsfrist?
Die Erklärungsfrist ist bei Abschluss der Tarifeinigung für das Verhandlungsergebnis vereinbart worden. Sie ist auf den 22. Dezember 2021 festgesetzt worden. Beide Tarifparteien können sich innerhalb der Frist intern mit ihren zuständigen Gremien (Tarifkommission, Vorstand) beraten.
Innerhalb der Frist kann das Tarifergebnis angenommen oder abgelehnt bzw. widerrufen werden. Der TV Corona-Sonderzahlung ist bereits am 29. November 2021 unterschrieben worden. Für die übrigen Vereinbarungen der Tarifeinigung ist die Erklärungsfrist bis zum 22. Dezember 2021 vereinbart worden, d. h. die Texte der Änderungstarifverträge werden erst im nächsten Jahr in den Redaktionsverhand-lungen geeint.

Hat sich etwas an der Jahressonderzahlung geändert?
Nein, dies war nicht Verhandlungsgegenstand dieser Tarifrunde. Es verbleibt für die Jahre 2022 und 2023 bei den für 2021 festgelegten Prozentsätzen, die dem § 20 Absatz 2 TV-L (Jahresssonderzahlung) zu ent-nehmen sind.


TV Corona-Sonderzahlung

Wann wird die Corona-Sonderzahlung gemäß dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) ausgezahlt?
Gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung wird diese einmalige Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt für März 2022 ausgezahlt. Dies ist auch abhängig davon, wie schnell die Bezügestellen in den Ländern die Auszahlung umsetzen können. Es kann also sein, dass die Auszahlung in einigen Ländern auch vor März 2022 erfolgt.

Erhalten auch die Kolleg:innen, die erst im Laufe des Jahres (z. B. ab April 2021) ein Arbeitsverhält-nis als Tarifbeschäftigte:r begonnen haben, die Corona-Prämie?
Ja, da § 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung folgende Voraussetzung enthält:
• das Arbeitsverhältnis muss am 29. November 2021 bestanden haben

und
• in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 muss mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben.

Wie verhält es sich mit der Corona-Sonderzahlung für die Beschäftigten, die sich in Elternzeit/Mut-terschutz befinden?
§ 2 TV Corona-Sonderzahlung sieht neben der Regelung, dass diese einmalige Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt für März 2022 ausgezahlt wird, vor, dass in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, wird die Corona-Son-derzahlung nicht gezahlt.
Hinsichtlich der Mutterschutzzeit sieht § 2 Absatz 1 Nr. 4 TV Corona-Sonderzahlung eine Gleichstellung vor bezüglich der Regelung, dass an einem Tag Entgelt gezahlt worden sein muss. Folglich erhalten Beschäftigte im Mutterschutz eine Corona-Sonderzahlung.

Wie verhält es sich mit der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit, wenn bereits eine Corona-Sonder-zahlung (z. B. in Höhe von 1.000 Euro) gezahlt worden ist?
Es ist keine Grenze für die Gesamthöhe einer Corona-Sonderzahlung vereinbart worden. Folglich sollte die/der Tarifbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro in voller Höhe ohne eine Anrechnung der bereits erhaltenen 1.000 Euro ausgezahlt bekommen.
Steuer- und abgabenfrei wäre allerdings nur der Betrag bis zu 1.500 Euro bis März 2022. Somit wären 500 Euro der 1.300 Euro Corona-Sonderzahlung steuer- und abgabenfrei, die darüberhinausgehenden 800 Euro müssten versteuert und es müssten Sozialabgaben gezahlt werden.

Erhalten auch am 1. Dezember 2021 ausscheidende Tarifbeschäftigte (z. B. wegen Erreichen der Regelaltersrente oder eines Arbeitgeberwechsels) eine Corona-Sonderzahlung?
Ja, da § 2 TV Corona-Sonderzahlung vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 bestanden haben muss und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 muss mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben.

In welcher Höhe erhalten Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung?
§ 2 Absatz 2 Satz 2 TV Corona-Sonderzahlung verweist auf § 24 Absatz 2 TV-L, der vorsieht, dass Teilzeitbeschäftigte in dem Umfang Leistungen – hier die Corona-Sonderzahlung – erhalten, der dem Anteil ihrer individuell durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Wird die Corona-Sonderzahlung auch an Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen gezahlt?
Angekündigt von der TdL ist die wirkungsgleiche Übernahme. Die gesetzgeberische Übertragung der steuerfreien Sonderzahlung auf die aktiven Beamt:innen ist laut der Arbeitgeberseite bereits in Vorbereitung. Allerdings liegt diese Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Übertragung umgesetzt wird, allein bei den Ländern. Sie haben dafür die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Deshalb kann eine Übertragung auf den Beamt:innen- und Versorgungsbereich nicht im Tarifvertrag vereinbart werden.
Sowohl die Besoldung als auch die Bezüge der Versorgungsempfänger:innen erhöhen sich ab dem 1. Dezember 2022, wenn die Länder ihre Ankündigung wahrmachen. Hier liegt noch viel Arbeit vor den GdP-Landesbezirken, dass die Umsetzung wirklich erfolgt. Vom Angebot der Arbeitgeber zur Corona-Sonderzahlung sind die Versorgungsempfänger:innen jedoch nicht erfasst.
Jetzt ist es an den Ländern, wie sie bzw. in welchem Umfang sie die Tarifeinigung für ihre Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen umsetzen. Die Länder könnten auch die Corona-Sonderzahlung auf die Versorgungsempfänger:innen übertragen. Ob sie das auch tun werden ist fraglich, da der Zweck der Corona-Sonderzahlung als Ausgleich der Belastungen bei der Arbeit in Corona-Zeiten zu sehen ist.
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