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Für einen handlungsfähigen und effektiven Verfassungsschutz

PHK Dragan Maric, Vorsitzender der GdP-Kreisgruppe MI Abt. 5 / Personalratsvorsitzender Karsten Hampe, stv. Vorsitzender der GdP-Kreisgruppe MI Abt. 5 / stv. Personalratsvorsitzender

Anlässlich der bevorstehenden Landtagswahl 2022 in Niedersachsen hat die GdP-Kreisgruppe des Verfassungsschutzes neben den bereits von der GdP Niedersachsen formulierten Anliegen (Siehe DP Niedersachsen 03/22) einen eigenen Forderungskatalog erstellt.

Wie die Polizei ist auch der Verfassungsschutz mit einer Vielzahl sich ständig ändernder Herausforderungen konfrontiert. Dabei kann kontinuierlich eine Zunahme der Aufgaben für den Verfassungsschutz festgestellt werden.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, bedarf es abgesehen von den rechtlichen und technischen Erfordernissen stets auch eines ausreichenden, hoch spezialisierten und motivierten Personals. Diesbezüglich sind seitens der zukünftigen niedersächsischen Landesregierung die entsprechenden politischen Weichen zu stellen.

1. Rücknahme des beschlossenen Stellenabgangs i.H.v. über 18 Vollzeiteinheiten (VZE) sowie Stellenhebung um 10 VZE
Die seitens der niedersächsischen Landespolitik im aktuellen Doppelhaushalt 2022/23 verankerte Reduzierung des Beschäftigungsvolumens im Verfassungsschutz um 18,67 VZE steht im Widerspruch zur aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung und ist daher schnellstmöglich zu revidieren.
Darüber hinaus bedarf es derzeit zehn weiterer Planstellen, um neue Aufgaben bzw. Mehrbelastungen sachgerecht abarbeiten zu können, die sich u.a. durch die Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG), der Zunahme extremistischer Interessengruppen und der politischen Forderung nach weiteren Regelabfragen durch den Verfassungsschutz ergeben.

2. Ruhegehaltsfähigkeit und Fortwirkung der Sicherheitszulage / Analoge Regelungen für Tarifbeschäftigte
Analog der Regelungen in mehreren Bundesländern ist auch die den Bediensteten des Verfassungsschutzes gezahlte Sicherheitszulage ruhegehaltsfähig zu gestalten und auch nach Ausscheiden aus dem Nachrichtendienst solange in voller Höhe zu zahlen, wie die dreijährige Reisebeschränkung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nds. SÜG fortwirkt. Entsprechende Regelungen sind auch für Tarifbeschäftigte umzusetzen.

3. Änderung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Gewinnung geeigneten Personals

Der Verfassungsschutz ist auf spezifische wissenschaftliche Expertise angewiesen. Um die Einstellung entsprechenden Tarifpersonals auch als Regelfall zu ermöglichen, ist die sog. „81er-Vereinbarung“ zu den Verwaltungslehrgängen I und II dahingehend zu erweitern, dass in § 8 Abs. 6 alle Studiengänge anerkannt werden, die für die Arbeit des Verfassungsschutzes förderlich sind.
Um die Attraktivität des Verfassungsschutzes als Arbeitgeber zu stärken, ist mittels einer Erweiterung der Anlage 4 zu § 25 NLVO zudem die parallele Möglichkeit einer Verbeamtung für diese derzeit ausgeschlossenen Studiengänge zu schaffen.

4. Herstellung einer Dienstposten- / Planstellen-Kongruenz

Im Verfassungsschutz sind nicht alle Dienstposten mit einer vollwertigen haushaltsrechtlichen Planstelle hinterlegt. Vielmehr sind diese zum Teil unterwertig besetzt. Um berufliche Perspektiven zu eröffnen, ist (wie in allen Ministerien üblich) eine vollständige Kongruenz herzustellen. Hierzu bedarf es 25 Planstellenhebungen.

5. Keine Kürzung der Sicherheitszulage für Teilzeitbeschäftigte
Die derzeitige Kürzung der Sicherheitszulage für Bedienstete in Teilzeit ist nicht sachgerecht. Da sie denselben Erschwernissen und Aufwendungen wie Vollzeitbeschäftigte unterliegen, muss ihnen unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung die Sicherheitszulage auch in voller Höhe gezahlt werden.

6. Gewährung der Erschwerniszulage für Tarifbeschäftigte
Gemäß § 19 NEZulVO wird den verbeamteten Observationskräften des Verfassungsschutzes eine Zulage für besondere Einsätze gewährt. Tarifbeschäftigte in der Observation sind von dieser Regelung ausgenommen. Aufgrund der gleichwertigen Tätigkeit ist Tarifbeschäftigten die Erschwerniszulage ebenfalls zu gewähren.

7. Vorgezogene Altersgrenze auch für Observationskräfte im Verfassungsschutz
Die in der Polizei um ein Jahr vorgezogene Altersgrenze für besonders belastende Dienste gemäß § 109 Abs. 2 NBG ist auch auf Bedienstete der Observation des Verfassungsschutzes - aufgrund der festgestellten besonderen Erschwernis - auszudehnen. Gleiches gilt für Tarifbeschäftigte in der Observation.
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