Info
Informationen rund um die Corona-Sonderzahlung
Die einmalige Sonderzahlung von 1.300 Euro steht allen Tarifbeschäftigten sowie Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen zu, die zum Stichtag am 29.11.2021 in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen standen, sich zu diesem Stichtag in einem aktiven Dienstverhältnis befanden und die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge/Entgelt oder Anwärterbezüge hatten.
Anwärterinnen und Anwärter erhalten 650 Euro.
Teilzeit-Beschäftigte erhalten die Zahlung entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung, das zum Stichtag gegeben war. Wann eine Reduzierung des Beschäftigungsumfangs vorgenommen wurde, ist dafür (trotz unserer Bemühungen, den Zeitraum bei der Zahlung zu berücksichtigen,) unerheblich.
Für Beschäftigte, die im fraglichen Zeitraum in Mutterschutz waren, gelten diese Bedingungen ebenso, da während dieser Zeit Bezüge gezahlt werden.
Bei Beschäftigten, die zum Stichtag beurlaubt waren, gelten die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung als maßgeblich. Sollte also die Beurlaubung (zum Beispiel aufgrund von Elternzeit) vor dem 01.01.2021 begonnen haben, besteht kein Anspruch auf die Zahlung.
Beamtinnen und -beamte, die vor dem Stichtag in Ruhestand gegangen sind, haben keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Diese Entscheidung haben wir stark kritisiert und setzen uns weiter dafür ein, dass die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger eine anderweitige Kompensation für die aktuell auch finanziell stark belastende Zeit erhalten.
Weitere Informationen zum Thema findet ihr auf unserer Webseite.