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Amtsangemessene Alimentation in Niedersachsen: Widerspruch empfohlen

Symbolfoto: PM
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Am Freitag, den 23. September, hat der Landtag einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der die amtsangemessene Alimentation in Niedersachsen neu regeln soll. Die GdP hatte den Entwurf kritisiert, weil die von uns wiederholt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken dadurch nicht ausgeräumt wurden und die Besoldung nach wie vor in bestimmten Fällen zu niedrig ist.

Die nun beschlossene Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsrechts sieht im Einzelnen vor:

Übertragung des Tarifergebnisses – Anhebung der Bezüge um 2,8 % zum 01.12.2022 und eine Anhebung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro.

Jährliche Sonderzahlung – Anhebung für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 von 920 Euro auf 1.200 Euro. Anhebung in den übrigen Besoldungsgruppen von 300 Euro auf 500 Euro. Anhebung für Anwärter/innen von 150 Euro auf 250 Euro.
Anhebung der Sonderzahlung für das erste und zweite Kind von 170 Euro auf 250 Euro; für das dritte und jedes weitere Kind von 450 Euro auf 500 Euro.

Kinderbezogener Familienzuschlag – Erhöhung in der Laufbahngruppe 1 für das erste und zweite Kind um 100 Euro. Erhöhung in allen Besoldungsgruppen ab dem dritten und für weitere Kinder um 100 Euro je Kind.

Zum Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte am 30.10.2018 festgestellt, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen sei. Ebenso sollen die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016 nicht angemessen alimentiert worden sein. Das BVerwG hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt. Diese Entscheidungen stehen noch immer aus.

Wir empfehlen zur Anspruchssicherung auch gegen die Besoldung im Jahr 2022 Widerspruch zu erheben. Auch wenn das NLBV in seinen Mitteilungen zu den bereits erhobenen Widersprüchen angibt, diese müssten nicht fortlaufend erneuert werden, ist dies laut NBeamtVG und NBesG der Fall. Ein entsprechendes Muster für den Widerspruch gibt es unter diesem Link.
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