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--- SAVE THE DATE ---

GdP plant Aktion vor dem Mainzer Landtag

Ab in den Müll mit der Kostendämpfungspauschale. Die Familie muss ernährt, die Wohnung geheizt werden!

Mainz.

Kunz: „Seit 19 Jahren leisten die Beschäftigten mit der sog. Kostendämpfungspauschale einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung. Die Entwicklungen der Energiepreise sind besorgniserregend, während Rheinland-Pfalz im Länderfinanzausgleich Geberland geworden ist; wir fordern Erleichterungen für alle Beschäftigten und aktuell ganz konkret für die Beamt:innen!“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) ruft anlässlich der Sitzung des Haushalt- und Finanzausschusses mit einem Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbeamtengesetzes zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale auf dem Deutschhausplatz zu einer Aktion auf. Vertreter:innen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und Ver.di werden ebenfalls vor Ort sein.

Wann: 6. September 2022, 13:30 -15:30 Uhr
Wo: Deutschhausplatz, 55116 Mainz

Der Begriff Kostendämpfungspauschale ist sperrig und klingt typisch Beamtendeutsch. Dahinter verbirgt sich die seit fast 20 Jahren bestehende Beteiligung der Beamt:innen an ihren Gesundheitskosten. Das rheinland-pfälzische Beihilfesystem sieht für die ledige Beamtin und den ledigen Beamten vor, dass er oder sie sich zu 50 Prozent privat absichert, mit allen Kosten, die das verursacht. Die anderen 50 % werden von der Beihilfe, also dem Land, übernommen und die Kosten werden durch die diese Pauschale „gedämpft“.

Die Kostendämpfungspauschale ist ein pauschaler Beitrag, der den Beamtinnen und Beamten jährlich von der zu erstattenden Beihilfe abgezogen wird. Diese pauschalen Beiträge sind je nach Besoldungsgruppen gestaffelt. Für die bei der Polizei anzutreffenden Besoldungsgruppen sind das für A 9-A 11: 150€, für die A 12-A 15 300€ und für A 16 – B 2 450€. So macht es einen gerechteren Eindruck. Praktisch läuft das so ab: sobald im Kalenderjahr die ersten Arzt-oder Behandlungskosten eingereicht werden, wird die Pauschale abgezogen. Anstatt eine Erstattung erfolgt also keine Erstattung oder eben weniger. Damit werden die Kosten des Landes reduziert oder gedämpft, ergibt das Wort Kostendämpfungspauschale.

Polizistinnen und Polizisten haben als Beamt:innen eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, die bis zum Einsatz des eigenen Lebens führen kann. Dafür muss der Dienstherr – ebenfalls verfassungsrechtlich verpflichtend aus Art. 33 GG Fürsorge und Schutz als Gegenleistung investieren: wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis.

Unsere Rechnung ist einfach:

Es gibt keine „Dienstleistungs- und Aufopferungsdämpfungspauschale“ und dann darf es auch keine „Kostendämpfungspauschale“ geben!

Die Stellungnahme der GdP zur KDP findet ist HIER abrufbar!