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Wissenswertes zu den Personalräten

Voraussetzung für einen eigenen Personalrat

Die Dienststelle muss über mindestens fünf Mitglieder verfügen. Drei davon müssen wählbar sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden die Beschäftigten von einem anderen Personalrat vertreten.

Anzahl der Mitglieder

Der Personalrat besteht je nach Größe der Dienststelle aus mindestens einem und höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern:

Anzahl der Beschäftigten
Personalratssitze
5 bis 20 
1
21 bis 50
3
51 bis 150
5
151 bis 300
7
301 bis 600
9
601 bis 1.000
11
1.001 bis 1.500
13
1.501 bis 2.000
15
ab 2001 je 1000 weitere
+ 2


Gruppenvertretung

Oftmals arbeiten in einer Dienststelle Beamte und Tarifbeschäftigte gemeinsam. Das BremPVG trägt diesem Umstand Rechnung und sieht eine sogenannte Gruppenvertretung vor. Voraussetzung ist, dass mindestens fünf Beschäftigte der jeweiligen Gruppe in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Gesamtanzahl (siehe oben) der Personalratsmitglieder ändert sich jedoch nicht.  Innerhalb des zuvor dargestellten Gesamtumfanges haben die Gruppen folgenden Anspruch:

Anzahl der Beschäftigen (Beamte und Tarifbeschäftigte)
Plätze im Personalrat
5 bis 51
1
51 bis 200
2
201 bis 600
3
601 bis 1.000
4
1.001 und mehr
5


Freizustellende Mitglieder

Die Zahl der freizustellenden Personalratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der Bediensteten der Dienststelle:

Anzahl der Beschäftigen (Beamte und Tarifbeschäftigte)
Plätze im Personalrat
300 bis 600
1
601 bis 1000
2
1001 bis 2000
3
bis 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 1000 Bedienstete
1
über 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 2000 Bedienstete
1


Gesamtpersonalrat

Gem. § 48 BremPVG sind Gesamtpersonalräte (GPR) für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, sowie für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu bilden. Die Anzahl der Mitglieder beträgt in

Bremen
Bremerhaven
25
15


Legislaturperiode

Die Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre.

Sie beginnt jeweils am 16. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
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