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Unsere Satzung des Landesbezirkes Schleswig-Holstein




Satzung der Gewerkschaft der Polizei
Landesbezirk Schleswig-Holstein e.V.



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Neufassung der
Satzung der Gewerkschaft der Polizei des Landesbezirks Schleswig-Holstein
vom 07.12.2018:
Präambel

In Kenntnis und im Bewusstsein des Umstandes, dass die GdP eine Gesamtorganisation ist, gibt sich der Landesbezirk der GdP Schleswig-Holstein mit seiner Jahrzehnte währenden Tradition nachstehende Satzung und erkennt dabei die Satzung der Gesamtorganisation als rahmengebende Verfassung vollumfänglich an.


§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
(1) Der Landesbezirk führt den Namen „Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Landesbezirk Schleswig-Holstein e.V. -“. Er ist Teil der Gesamtorganisation Gewerkschaft der Polizei; seine Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Gesamtorganisation.
(2) Der Landesbezirk hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
(3) Der Landesbezirk Schleswig-Holstein organisiert die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Inneren Sicherheit im Bereich des Öffentlichen Dienstes und der Anstalten des öffentlichen Rechts, die für den Bereich der Inneren Sicherheit arbeiten, sowie der Gewerkschaft der Polizei und seiner Wirtschaftsunternehmen.
(4) Das Organisationsgebiet (Land Schleswig-Holstein) gliedert sich in Regionalgruppen.


§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der Landesbezirk bekennt sich zur freiheitlichen, demokratischen und sozialen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielsetzungen und seiner Arbeit von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten leiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung er aktiv eintritt. Der Landesbezirk setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen lehnt er ab.
(2) Der Landesbezirk ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.
(3) Der Landesbezirk vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Interessen seiner Mitglieder. Er strebt insbesondere die Verbesserung der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts an.
(4) Die Ziele des Landesbezirks sollen erreicht werden durch Einwirkung auf Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel.
(5) Der Landesbezirk beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalvertretungen und Betriebsräten und unterstützt die Personalräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(6) Der Landesbezirk kann für seine Mitglieder Sozialeinrichtungen unterhalten; Rechtsansprüche können aus dieser Bestimmung nicht hergeleitet werden.


§ 3 Rechtsschutz
(1) Der Landesbezirk gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten,
      a) die sich unmittelbar aus dem Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis des Mitgliedes durch seine berufliche Tätigkeit ergeben,
      b) die ihre Ursache in der gewerkschaftlichen Betätigung des Mitgliedes haben.
(2) Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Der Rechtsschutz stellt eine freiwillige soziale Leistung der GdP dar.
(3) Das Nähere regeln die Rechtsschutzordnung der GdP und die hierzu erlassenen Zusatzbestimmungen des Landesbezirks.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Landesbezirks können die in § 1 Abs. 3 aufgeführten Beschäftigten werden, soweit sie sich zu Zielen und Aufgaben der GdP bekennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Geschäftsführende Landesvorstand. Die Aufnahme kann aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht des Einspruchs beim Bundesschiedsgericht zu.
(3) Die Aufnahme wird mit Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.
(4) Die im Landesbezirk Schleswig-Holstein organisierten Mitglieder werden zugleich grundsätzlich Mitglied in der Regionalgruppe ihrer Dienststelle (Dienstortprinzip). Auf Antrag kann die Organisation in der Regionalgruppe des Wohnortes erfolgen (Wohnortprinzip).
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(6) Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstände von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.
(7) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber dem Landesbezirk oder seinen Einrichtungen geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.
(8) Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Landesvorstand entscheidet über den Ausschluss.


§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) In der Gewerkschaft der Polizei ist eine Fördermitgliedschaft möglich.
(2) Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.
(3) Das Fördermitglied kann keine Ansprüche gegenüber der GdP, wie z. B. Rechtsschutz (§ 3) und Sterbegeldbeihilfe, geltend machen.
(4) Das Nähere regelt die Zusatzbestimmung zu dieser Satzung.


§ 6 Ordnungs- und Satzungsstreitverfahren
(1) Ein Mitglied handelt in der Regel gegen die Interessen des Landesbezirks, wenn es
a) die Bestimmungen der Satzung missachtet oder
b) das Ansehen der Gewerkschaft schädigt.
      Gegen ein Mitglied, das den Interessen der GdP zuwider gehandelt hat, ist auf Antrag ein Ordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Zuständig für die Durchführung von Ordnungsverfahren und von Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieser Satzung ist der Landeskontrollausschuss.
(3) Im Übrigen regelt die Schiedsordnung das Ordnungs- und Satzungsstreitverfahren.


§ 7 Unvereinbare Mitgliedschaften
(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit oder die Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidung der Bundesvorstand.
(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Absatz 1 angehört, ist vom Landesvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen.


§ 8 Anrechnung von Mitgliedschaften
(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.
(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der GdP - Landesbezirk Schleswig-Holstein - endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft,
d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Organisation,
e) rechtskräftiges Entfernen aus dem Dienst,
f) Tod.
(2) Die Feststellung, welche Organisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Landesvorstand.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Landesbezirk Schleswig-Holstein und seine Einrichtungen.
(4) Der Austritt kann nur schriftlich oder elektronisch zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Bereits entrichtete Beiträge werden in den Fällen des § 9 Abs. 1 Buchstabe d) nicht erstattet.
(5) Ausgeschiedene Beschäftigte des Organisationsbereiches der GdP gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung können Mitglied der GdP bleiben. Bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes und bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP nicht beteiligt ist, erhalten die Ausgeschiedenen weder Streik- noch andere Unterstützungen.
(6) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner verstorbener Mitglieder können anstelle des Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten nach Tod des Mitgliedes abzugeben.


§ 10 Organe des Landesbezirks
Organe des Landesbezirks sind
a) der Delegiertentag,
b) der Landesvorstand,
c) der Geschäftsführende Landesvorstand und
d) der Landeskontrollausschuss.


§ 11 Delegiertentag
(1) Der Delegiertentag ist das höchste Organ des Landesbezirks.
(2) Alle vier Jahre vor dem Bundeskongress findet ein ordentlicher Delegiertentag statt. Jedes Mitglied des Landesbezirks hat Anwesenheitsrecht.


§ 12 Zusammensetzung und Ablauf des Delegiertentages
(1) Der Delegiertentag setzt sich aus den in den Regionalgruppen sowie auf der Landesjugend-, Landessenioren-, Landesfrauen- und der Tarifkonferenz gewählten Delegierten zusammen. Zum Delegiertentag entsendet jede Regionalgruppe pro angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Delegierten sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen (Quartalsberechnung) des dem Delegiertentags vorhergehenden Kalenderjahres. Die JUNGE GRUPPE, die Seniorengruppe, die Frauengruppe und die Tarifkommission senden je fünf Delegierte. Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu wählen.
(2) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation von Beamten und Tarifbeschäftigten soll Rücksicht genommen werden.
(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand beruft den ordentlichen Delegiertentag ein. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Delegiertentag unter Be­kanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Delegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.
(4) An dem Delegiertentag nehmen außerdem teil
a) der Landesvorstand,
b) der Landeskontrollausschuss und
c) die Kassenprüfer
(5) Stimmberechtigt sind nur die Delegierten gemäß Abs. 1.
(6) Der Delegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem Verhandlungsleiter und mindestens zwei Beisitzern. Dem Landesvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.
(7) Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse des Delegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlüsse sind mit Inhalt und Abstimmungsergebnis aufzunehmen. Das Protokoll ist durch die gewählten Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen. Über Art und Umfang einer späteren Veröffentlichung des Delegiertentagsprotokolls entscheidet der Landesvorstand. Einsprüche gegen das Protokoll müssen spätestens vier Wochen nach Versendung oder Veröffentlichung beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Landeskontrollausschuss.


§ 13 Aufgaben des Delegiertentages
(1) Zu den Aufgaben des Delegiertentages gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze durch Leitanträge,
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesvorstandes, des Landeskontrollausschusses sowie Berichte der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie Beschlussfassung über die Haushaltspläne,
d) Entlastung des Landesvorstandes,
e) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zu den Zusatzbestimmungen zur Satzung und zur Rechtsschutzordnung (§ 3 Abs. 3),
f) Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenordnung,
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen, deren Inhalt von grundsätzlicher gewerkschaftspolitischer Bedeutung ist,
h) Beratung und Beschlussfassung über Veränderungen gemäß § 1 Abs. 3 (Organisationsbereich),
(2) Der Delegiertentag wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes. Außerdem wählt er die Hälfte der Delegierten zum Bundeskongress, die Mitglieder des Landeskontrollausschusses sowie die Kassenprüfer und jeweils deren Ersatzmitglieder.


§ 14 Außerordentlicher Delegiertentag
(1) Ein außerordentlicher Delegiertentag ist unverzüglich vom Geschäftsführenden Landesvorstand einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder,
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Regionalgruppen,
c) auf Antrag von einem Drittel der Delegierten des letzten Delegiertentages oder
d) auf Antrag von 1/10 der Mitglieder.
(2) Zu einem außerordentlichen Delegiertentag werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Delegiertentag gewählten Delegierten eingeladen.
(3) Ist ein Delegierter verhindert, seine Aufgaben wahrzunehmen, tritt der Ersatzdelegierte an seine Stelle und gibt diesen Wechsel über die Regionalgruppe dem Landesvorstand bekannt.
(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.


§ 15 Anträge für den Delegiertentag
(1) Der Inhalt von Anträgen für den Delegiertentag soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der GdP, Landesbezirk Schleswig-Holstein, orientieren. Schriftliche Anträge zum Delegiertentag können jederzeit an den Landesvorstand gerichtet werden. Sie sind über die Geschäftsstelle dem Landesvorstand zuzuleiten.
(2) Antragsberechtigt sind
a) die Delegierten,
b) der Landesvorstand,
c) der Geschäftsführende Landesvorstand,
d) der Landeskontrollausschuss,
e) die Mitgliederversammlung der Regionalgruppen,
f) die Vorstände der Regionalgruppen,
g) der Landesjugendvorstand,
h) der Landesseniorenvorstand,
i) der Landesfrauenvorstand,
j) die Tarifkommission,
k) die Landesfachausschüsse,
l) die Bildungskommission.
(3) Die Anträge sind bis zu einem vom Geschäftsführenden Landesvorstand festzusetzenden Termin der Geschäftsstelle des Landesbezirks einzureichen. Sie ordnet die eingehenden Anträge den einzelnen Sachbereichen zu. Verspätet eingehende Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.
(4) Eine Vorberatung der Anträge kann durch Antragsberatungskommissionen, die der Landesvorstand auf Vorschlag der Regionalgruppen aus dem Kreis der Delegierten und der am Delegiertentag mit beratender Stimme teilnehmenden Mitglieder bestellt, erfolgen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landesvorstandes. Die Antragsberatungskommissionen wählen Berichterstatter. An den Sitzungen der Antragsberatungskommissionen können Mitglieder des Landesvorstandes und von ihm Beauftragte und des Landeskontrollausschusses beratend teilnehmen.
(5) Über Anträge, die durch einen früheren Delegiertentag angenommen, als Arbeitsmaterial überwiesen oder abgelehnt worden sind, darf nur bei veränderter Sach- und Rechtslage erneut beraten oder abgestimmt werden. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Antragskommission. Die Antragsteller sind über die Ablehnung von Anträgen zu unterrichten. Sie können bis zwei Wochen vor Beginn des Delegiertentages Beschwerde beim Kontrollausschuss einlegen. Gibt dieser der Beschwerde statt, sind diese Anträge auf dem Delegiertentag zu beraten.


§ 16 Dringlichkeitsanträge für den Delegiertentag
(1) Anträge, die während des Delegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, sollen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten, von den Antragsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 Nr. e) bis l) oder einem satzungsmäßigen Organ des Landesbezirks eingebracht werden.
(3) Der Delegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn er ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt hat. Sodann befasst sich die Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Delegiertentag seine Empfehlung.
(4) Angelegenheiten, die in § 13 Abs. 1 Buchstaben e) und h) genannt sind, dürfen nicht im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen behandelt werden.





§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Satzungsmäßige Organe des Landesbezirks sind nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem Verhandlungsleiter bei Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ festzustellen.
(3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten nach Absatz 1 unterschritten und dies von dem Verhandlungsleiter, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt wird. In diesem Fall ist die Sitzung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.


§ 18 Abstimmungen
(1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich. Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.
(2) Der Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen:
      a) Änderungen und Ergänzungen der Satzung, der Zusatzbestimmungen zur Satzung und zur Rechtsschutzordnung sowie des Organisationsbereichs (§ 13 Abs. 1 Buchstaben e) und h)),
b) Erteilung der vorläufigen Genehmigung von Haushaltsüberschreitungen (§ 20 Abs. 3 Buchstabe c)),
c) Beschluss über Grundsätze der Vermögenslage gegen die Stimme des/der für Finanzen Zuständigen (§ 20 Abs. 3 Buchstabe e)),
d) Entscheidungen des Landesvorstandes in sonst dem Delegiertentag vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 3 Buchstabe f)),
e) Ausschluss von Mitgliedern des Landesbezirks an Sitzungen des Landesvorstandes (§ 20 Abs. 7),
f) Auflösung oder Verschmelzung (§ 29).
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Dieser Grundsatz kann umgangen werden, wenn sich im Vorwege von Entscheidungen mit einfacher Mehrheit für die Abstimmung mittels Telekommunikationsmittel ausgesprochen wird und das Abstimmungsergebnis eindeutig, verlässlich und protokollierbar ist (Video- und Telefonkonferenzen). Bestehen über das Ergebnis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.
(4) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen darüber, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.
(5) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.
(6) Der Verhandlungsleiter schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.
(7) Nach der Abstimmung kann jeder zur Abstimmung Berechtigte seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.
(8) Abstimmungen können mittels eines elektronischen Zählverfahrens durchgeführt werden.


§ 19 Wahlen
(1) Bei Wahlen zu Organen des Landesbezirks (§ 10) und der Kassenprüfer gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.
(2) Ist für die Wahl zu einem Organ des Landesbezirks nur ein Wahlvorschlag vorhanden, ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereint. Wird diese Zahl nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Delegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Dies gilt analog auch bei einem elektronischen Stimmabgabeverfahren gemäß Abs. 6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Vereinigen mehrere Kandidaten jeweils mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(5) Bei den Delegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einer Regionalgruppe oder vom Landesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens fünf Stimmberechtigten.
(6) Die Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein Stimmberechtigter der offenen Wahl widerspricht.
(7) Wahlen können mittels eines elektronischen Stimmabgabeverfahrens durchgeführt werden.
§ 20 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Landesvorstand
b) den Vorsitzenden oder den Stellvertretern der Regionalgruppen,
c) dem Vorsitzenden oder Stellvertreter der Tarifkommission,
d) dem Vorsitzenden oder Stellvertreter der JUNGEN GRUPPE,
e) dem Vorsitzenden oder Stellvertreter der Seniorengruppe,
f) der Vorsitzenden oder Stellvertreterin der Frauengruppe sowie
g) den Vorsitzenden oder Stellvertretern der Fachausschüsse.
Ist der Vorsitzende einer Gruppe Mitglied im Geschäftsführenden Landesvorstand, so entfällt eine weitere Entsendung aus der betreffenden Gruppe.
(2) Der Landesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Delegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik auf Landesebene. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Delegiertentages verantwortlich. Der Landesvorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Registergericht für die Eintragung der Satzung bzw. Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt oder die von der zuständigen Finanzverwaltung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit vorgegeben werden.
(3) Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er vertritt den Landesbezirk gegenüber den Organen und Behörden in seinem Organisationsgebiet;
b) er kann dem Geschäftsführenden Landesvorstand Aufträge erteilen;
c) er stellt die Haushaltspläne auf und beschließt diese, soweit keine Zuständigkeit des Delegiertentages (§ 13 Abs. 1 Buchstabe c)) gegeben ist und erteilt vorläufige Genehmigungen von Haushaltsüberschreitungen mit Zweidrittelmehrheit;
d) er stellt die vom Geschäftsführenden Landesvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Delegiertentages (§ 13 Abs. 1 Buchstabe c)) fest;
e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögenslage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesvorstand insoweit gegen die Stimme des für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden;
f) er entscheidet vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Delegiertentages in allen Angelegenheiten des § 13 mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstaben c) und d) und von Satzungsangelegenheiten; er ist darüber hinaus ermächtigt, vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Delegiertentages die Erweiterung des Organisationsbereiches gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 der Satzung vorzunehmen; die Entscheidungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten (§ 18 Abs. 2);
g) er beschließt über Anträge im Sinne des § 15 Abs. 1;
h) er beschließt über Anträge, die nicht vom Delegiertentag behandelt werden;
i) er beschließt die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Seminaren;
j) er wählt die Hälfte der Delegierten sowie die Gastdelegierten für den Bundeskongress;
k) er beantragt Ordnungsverfahren;
l) er beschließt über die Grundsätze der Vertrauensleutearbeit;
      m) er bestellt die Mitglieder der Bildungs- und der Rechtsschutzkommission und bei
      Bedarf weiterer Kommissionen;
n) er wählt die Delegierten zum Landeskongress des DGB-Bezirks Nord;
o) er entscheidet über Anträge auf Fördermitgliedschaften und über die Beendigung einer Fördermitgliedschaft.
p) er beschließt für die Ehrungen Richtlinien,
q) er bestellt zu seiner Unterstützung Fachausschüsse.
(4) Der Landesvorstand genehmigt die Richtlinien für die Arbeit der JUNGEN Gruppe, der Seniorengruppe, der Frauengruppe und der Tarifkommission.
(5) Der Landesvorstand ist dem Delegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Delegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit.
(6) Der Landesvorstand wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes von dem Vorsitzenden oder dem von ihm Beauftragten einberufen.
(7) Für Mitglieder des Landesbezirks sind die Sitzungen öffentlich. Die Öffentlichkeit oder einzelne Mitglieder können mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Delegiertentages schriftlich vorliegen.


§ 21 Tarifkommission
(1) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Tarifkommission. Diese besteht aus Tarifbeschäftigten jeder Regionalgruppe. Die Tarifkommission gibt sich für ihre Arbeit Richtlinien.
(2) Die Sitzungen der Tarifkommission finden nach Bedarf statt. Sie werden auf Beschluss des Geschäftsführenden Landesvorstands einberufen.


§ 22 Landesfachausschüsse
(1) Der Landesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Fachausschüsse:
a) Schutzpolizei,
b) Kriminalpolizei,
c) Wasserschutzpolizei,
d) Polizeiverwaltung,
      e) GMSH.
      Den Fachausschüssen gehören grundsätzlich nicht mehr als fünf Mitglieder an.
(2) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Vertreter und einen Protokollführer. An den Sitzungen der Fachausschüsse soll ein Vertreter des Geschäftsführenden Landesvorstandes teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Landesvorstand einberufen.


§ 23 Kommissionen
(1) Für die Bildungsarbeit richtet der Landesvorstand eine ständige Kommission ein, die grundsätzlich aus fünf Mitgliedern besteht. Sie wählt sich einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Protokollführer. Sofern der Vorsitzende dem Landesvorstand nicht angehört, kann er beratend zu den Sitzungen des Landes-vorstandes eingeladen werden.
(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.


§ 24 Geschäftsführender Landesvorstand
1) Der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem für Finanzen verantwortlichen Mitglied (Kassierer),
d) dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied (Schriftführer),
e) dem Vertreter des für Finanzen verantwortlichen Mitgliedes,
f) dem Vertreter des für die Protokollführung zuständigen Mitgliedes,
g) dem weiteren Mitglied, das insbesondere für die in der Nachberuflichkeit befindlichen Mitglieder und Hinterbliebenen verantwortlich ist.
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Landesvorstandes geregelt. Die Mitglieder nach den Buchstaben a), c) und d) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Delegiertentag oder vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesvorstand einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlust-Rechnung) vorzulegen.
(3) Der GLV berichtet dem Landesvorstand regelmäßig mindestens durch das Überlassen seiner Protokolle.


§ 25 Landeskontrollausschuss
(1) Der durch den Delegiertentag gewählte Landeskontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Mitglieder des Landeskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesbezirks gemäß § 10 Buchstaben b) und c) und keinem Vorstand auf Landesbezirksebene der in § 27 Abs. 2 genannten Gruppierungen angehören.
(3) Der Landeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Protokollführer. Der Vorsitzende des Landeskontrollausschusses ist für den Bundeskontrollausschuss als Mitglied zu nominieren.
(4) Der Landeskontrollausschuss ist zuständig für
a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Delegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe des Landesbezirks (§ 10 Buchstaben b) und c)),
b) Beschwerden über die Organe des Landesbezirks (§ 10 Buchstaben a) bis c) und der in § 27 Abs. 2 genannten Gruppierungen,
c) das Letztentscheidungsrecht bei Rechtsschutzangelegenheiten,
d) Ordnungs- und Satzungsstreitverfahren nach § 6 Abs. 2,
e) die Beratung des Geschäftsführenden Landesvorstandes bei Zweifeln über die Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 2),
f) die Beilegung sonstiger innergewerkschaftlicher Streitigkeiten.
(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Landeskontrollausschuss die notwendigen Unterlagen auf Anforderung durch den Geschäftsführenden Landesvorstand zugänglich zu machen.
(6) Der Vorsitzende des Landeskontrollausschusses oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Landeskontrollausschusses ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Landesbezirks mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Landeskontrollausschuss unterrichtet alle Beteiligten unverzüglich über das Ergebnis. Gegen die Entscheidung des Landeskontrollausschusses in Ordnungs- und Satzungsstreitverfahren ist die Berufung an das Schiedsgericht beim Bundesvorstand gegeben (§ 18 Schiedsordnung).
(8) Der Landeskontrollausschuss ist dem Delegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seinen Vorsitzenden den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Delegiertentages schriftlich vorliegen.
(9) Die Sitzungen des Landeskontrollausschusses finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie werden durch seinen Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen des Landeskontrollausschusses nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes daran teil.


§ 26 Kassenprüfer
(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens des Landesbezirks wählt der Delegiertentag zwei Kassenprüfer und einen Vertreter. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Landeskontrollausschuss über den Geschäftsführenden Landesvorstand zuzuleiten. Die Kassenprüfer berichten dem Delegiertentag.
(2) Der Delegiertentag wählt die Kassenprüfer für vier Jahre.
(3) Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Kassenprüfer dürfen keinem Organ des Landesbezirks (§ 10) und keinem Vorstand auf Landesbezirksebene der in § 27 Abs. 2 genannten Gruppierungen angehören.


§ 27 Gliederung des Landesbezirkes
(1) Der Landesbezirk gliedert sich entsprechend der Dienstbezirke der Polizeidirektionen, der obersten Landesbehörden (Landespolizeiamt, Landeskriminalamt, Innenministerium), und des Justizvollzugsdienstes in Regionalgruppen. Die Regionalgruppen der Polizeidirektionen vertreten und betreuen die Mitglieder der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden WSP-Dienststellen.
(2) In den Regionalgruppen werden Vorstände gewählt. In den Regionalgruppen arbeiten Vertrauensleute, deren Rechte und Pflichten in Richtlinien festgelegt werden. Sie erhalten bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung den Schutz der GdP.
(3) Im Landesbezirk bestehen zur Förderung
a) der Jugendarbeit die JUNGE GRUPPE,
b) der Seniorenarbeit die Seniorengruppe und
c) der Frauenarbeit die Frauengruppe.


§ 28 Versammlungs- und Sitzungsordnung
Die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP regelt abschließend die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsmäßigen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen des Landesbezirks.


§ 29 Auflösung des Landesbezirks
Die Auflösung des Landesbezirks oder seine Verschmelzung mit einer anderen Organisation kann nur auf einem Delegiertentag beschlossen werden. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.


§ 30 Geltungsbereich
1) Für die Regionalgruppen gilt grundsätzlich diese Satzung. Sie können Zusatzbestimmungen beschließen. Wird festgestellt, dass eine Regelung in einer Zusatzbestimmung einer Regionalgruppe dieser Satzung in ihrer jeweiligen Fassung widerspricht, gehen Bestimmungen dieser Satzung den entgegenstehenden Regelungen vor.
2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Satzung der GdP in ihrer jeweils geltenden Fassung.



§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung ist vom außerordentlichen Delegiertentag 2018 beschlossen worden und tritt unmittelbar in Kraft. Sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.


Kiel, 7. Dezember 2018



Torsten JägerThomas MertinThomas Gründemann
LandesvorsitzenderKassiererSchriftführer
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