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Freistellung für Tätigkeiten ehrenamtlicher Richter

Klare Vorgabe für die Gewährung von Sonderurlaub

In der Vergangenheit traten bei den Gerichten und in der weiteren Folge beim zuständigen Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Schwierigkeiten bei der praktischen Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeiten durch Bedienstete aus dem öffentlichen Dienst zu Tage.

Erfurt.

Auf Grund von Klagen zu abgelehnten Freistellungen wurde deutlich, dass definierende Festlegungen, für die mit der ehrenamtlichen Richtertätigkeit verbundene Freistellung vom Dienst, zwingend erforderlich sind.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass den betreffenden Bediensteten nach § 49a Satz 4 ThürRiStAG Sonderurlaub nach § 21 Abs. 2 ThürUrlVO zu gewähren ist.
Die Freistellung von ehrenamtlichen Richtern durch die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Thüringer Behörden abgelehnt.
Beschäftigte mussten Widerspruch einlegen und in der weiteren Folge den Klageweg bestreiten, um Tätigkeiten bei Gericht wahrnehmen zu können. Bekannt ist zudem, dass ohne die Teilnahme der ehrenamtlichen Richter keine Verhandlungen stattfinden können. Dieser Umstand wurde bisher bei der Freistellung nicht berücksichtigt.
Die GdP fordert die nun klar definierte Verfahrensweise umzusetzen!

Der Landesvorstand
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