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Zeugenentschädigung für einen in seiner Freizeit aussagenden Polizeibeamten

Urteil des OLG Düsseldorf 4. Strafsenat

Potsdam.

Leitsatz: Einem Polizeibeamten, der in seiner Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen muss, steht auch dann eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Nachteilsentschädigung) i.S.v. § 20 JVEG zu, wenn ihm dieser Zeitaufwand durch den Dienstherrn nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird.

Polizeivollzugsbedienstete sind häufig als Zeugen in z.B. Strafverfahren geladen. Das ist nicht immer während der Dienstzeit. Auch wenn die Unterbrechung der Freizeit als Dienstzeit anerkannt und ein entsprechender Ausgleich gewährt wird, besteht - so das OLG Düsseldorf - ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.