Zeugenentschädigung für einen in seiner Freizeit aussagenden Polizeibeamten
Urteil des OLG Düsseldorf 4. Strafsenat
Polizeivollzugsbedienstete sind häufig als Zeugen in z.B. Strafverfahren geladen. Das ist nicht immer während der Dienstzeit. Auch wenn die Unterbrechung der Freizeit als Dienstzeit anerkannt und ein entsprechender Ausgleich gewährt wird, besteht - so das OLG Düsseldorf - ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.