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Erst Mehrarbeits- und Gleitzeitabbau, dann Urlaub?

GdP-Personalräte setzen sich gegen BMI durch

Der von der GdP geführte Bundespolizei-Hauptpersonalrat hat sich erfolgreich gegen Verschlechterungen für die Beschäftigten in der Bundespolizei gewehrt.

Was war passiert?

Mit Erlass vom 31. August 2016 hatte das Bundesinnenministerium verfügt, dass bei Dienststellen mit gleitender Arbeitszeit vor der Beantragung von Erholungsurlaub und Gleittagen erst Mehrarbeit bzw. Überstunden abzubauen seien. Selbst bereits beantragter Erholungsurlaub könnte bei Vorhandensein von Mehrarbeitsstunden wieder storniert und durch Mehrarbeitsguthaben ersetzt werden. Später meinte das BMI, diese Einschränkung solle nur „bei drohendem Verfall des Erholungsurlaubs“ nicht angewandt werden. Das BMI hatte den Bundespolizei-Hauptpersonalrat nicht an dem Erlass beteiligt.

Aus Sicht der GdP-Personalräte war die Anordnung auch deshalb rechtswidrig, weil sie zur Versagung eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs geführt hätte. Der Bundespolizei-Hauptpersonalrat zog deshalb vor Gericht und setzte sich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen das BMI durch.

Das BMI hat nun mit Rundschreiben vom 23. Juli 2019 (ZI2 - 10014/1#4) die betreffenden Verschlechterungs-Erlasse aufgehoben. Wenn Behörden trotzdem die Absicht haben sollten, Urlaub nur nach Mehrarbeitsabbau genehmigen zu wollen, ginge dies nur nach Mitbestimmung durch die zuständige Personalvertretung - solche Zustimmungen gibt es bisher nicht.

Gut, dass es sie gibt - von der GdP geführte Personalräte in der Bundespolizei!
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