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Kostendämpfungspauschale verfassungsgemäß!

BVerfG: Gesetzgeber hat seine Befugnisse nicht überschritten!

Hannover.

Durch eine Ergänzung des Niedersächsischen Beamtengesetzes waren Beihilfeberechtigte in den Jahren 1999, 2000 und 2001 verpflichtet, je Kalenderjahr einen bestimmten Betrag der beihilfefähigen krankheitsbedingten Ausgaben selbst zu tragen (Kostendämpfungspauschale). Diese Festlegung hat das Bundesverfassungsgericht für rechtmäßig erklärt.

In seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass sich der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Regelungskompetenzen bewegt hat und auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt. Trotz der Verlagerung von beihilfefähigen Anteilen auf die Beamtinnen und Beamten ist die angemessene Alimentation nicht beeinträchtigt worden.

Dies bezieht sich auch auf die Fälle, in denen Beihilfeanträge nach der Einführung der Kostendämpfungspauschale gestellt wurden, die medizinischen Leistungen (Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel) aber im Zeitraum davor erbracht wurden. Begründung findet dies in dem Umstand, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Gesunderhaltungspflicht keine Möglichkeit hatten, auf solche notwendigen Aufwendungen zu verzichten und ihr Verhalten im Hinblick auf eine veränderte gesetzliche Regelung zu verändern.

Eine Fortführung laufender und ruhender Verfahren, die die Kostendämpfungspauschale der Jahre 1999 – 2001 zum Gegenstand haben, verspricht angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Wirkung vom 01.01.2002 wurde die Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale wieder aufgehoben.
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