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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Fristen beachten!

Hannover.

Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Tarifvertrages für die Länder sind für einige Betroffene noch Fristen zum Ablauf dieses Jahres und in den nächsten Monaten zu beachten. Dies bezieht sich insbesondere auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kinderbezogene Entgeltbestandteile und Teilzeitbeschäftigung.

Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte – 31.12.2006
Der TV-L sieht vor, dass allen Beschäftigten im Krankheitsfall ihr Entgelt bis zum Ende der 6. Woche weitergezahlt wird. Die Beschäftigten, die vor dem 01. Juli 1994 eingestellt wurden und in der privaten Krankenversicherung versichert sind, haben weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu längstens 26 Wochen.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die dort am 19. Mai 2006 einen individuellen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit vereinbart hatten, können einen Antrag stellen, ebenfalls weiterhin bis zu 26 Wochen das Entgelt fortgezahlt zu bekommen. Dieser Antrag ist bis zum 31.12.2006 zu stellen.

Kinderbezogene Entgeltbestandteile – 31.12.2006
Der neue Tarifvertrag sieht keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr vor. Im Wege einer Besitzstandswahrung werden aber für Kinder, für die im Oktober 2006 Orts- oder Sozialzuschlag bezogen wurde, dieser weiter gezahlt. Das gilt nicht, wenn eine andere Person, die ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, als Kindergeldberechtigter bestimmt ist und daher kinderbezogene Leistungen erhält. Diese Leistungen wurden bisher auch bei Teilzeitbeschäftigung ungekürzt bezogen. Das ist nicht mehr möglich. Deshalb können die Beschäftigten, die bisher kein Kindergeld bezogen haben, bis zum 31.12.2006 einen Berechtigtenwechsel bei der für die Zahlung des Kindergeldes zuständigen Stelle beantragen, um für sich eine Besitzstandswahrung herbeizuführen, wobei zu beachten ist, dass diese bei Entgelterhöhungen anteilig abgeschmolzen wird.

Teilzeitbeschäftigte – 31.01.2007
Teilzeitbeschäftigte, die in ihrem Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart haben und bei denen sich auf Grund der neuen Relation von ermäßigter zu voller Arbeitszeit das Entgelt ab dem 01.11.2006 vermindert hat, können die Aufstockung ihrer Stundenzahl beantragen, um die Höhe ihres bisherigen Bruttoentgeltes beizubehalten. Dieser Antrag muss gemäß des Tarifvertrages zur Überleitung (TVÜ) bis zum 31.01.2007 gestellt werden.
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