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Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter!

Hannover:.

Eine erhöhte Besoldung für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern hätte zeitnah geltend gemacht werden müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im November entschieden. Damit sind die Klagen aller Betroffenen, die in Niedersachsen nicht in den Genuss der Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 gekommen sind, da keine Geltendmachung erfolgt war, nicht mehr erfolgversprechend.

Das BVerwG hat am 13.11.2008 in zwei Verfahren entschieden, dass die erhöhten Kinderzuschläge nur bei zeitnaher Geltendmachung zu zahlen sind (Az: 2 C 16.07, 2 C 21.07). In seiner Begründung geht das Bundesverwaltungsgericht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ein. Danach war der Gesetzgeber verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, sind die Fachgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ermächtigt worden, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen.

Das niedersächsische Finanzministerium hatte im September 2007 Zahlungen für den Zeitraum 2002 – 2006 vorgenommen, allerdings nur an die Betroffenen, die ihre Ansprüche zeitnah, das heißt im laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht haben.

Das BVerwG ist nun der Rechtsauffassung der Vorinstanzen gefolgt, die Ansprüche wegen fehlender Geltendmachung abgelehnt hatten. Es hat sich dabei auf die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gestützt. Es sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn erfolge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des Beamten auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen!! Die Alimentation des Beamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtigen Haushaltsmitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe.
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