Was ist Mehrarbeit?
I. Mehrarbeit
Gemäß Ziffer 1 der Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst richtet sich die regelmäßige Arbeitszeit nach der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung (Nds.ArbZVO) und der Gleitzeitvereinbarung. § 2 Abs. 1 Nds.ArbZVO sagt aus, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden beträgt.
Mehrarbeit ist gem. Ziff. 7.1 der Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit im übertragenen Amt (Hauptamt) hinaus geleistet wird. Die Beamtin oder der Beamte müssen hierbei der Arbeitszeitregelung unterliegen.
Mehrarbeit kann nach § 60 Abs. 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) verpflichtend angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, dass der Dienst über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (individuelle wöchentliche Arbeitszeit) hinausgeht und wenn sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
Erst bei einer Mehrarbeit von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat, verleiht § 60 Abs. 3 NBG einen Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung; und zwar ab der 1. Stunde. Hier ist innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren; § 60 Abs. 3 S. 2 NBG.
Während § 60 Abs. 3 S. 1 NBG die Mehrarbeit legaldefiniert, setzt § 60 Abs. 3 S. 2 NBG dem Wortlaut nach die Mehrarbeit bereits voraus und normiert lediglich die Voraussetzungen unter denen die - geleistete - Mehrarbeit einen Ausgleichsanspruch auslöst.
Maßgebliche Bezugsgröße für die Überschreitung der Achtelgrenze ist nicht der Kalendermonat, sondern jeder Zeitraum von einem Monat, in dem (bisher nicht anderweitig berücksichtigte) Mehrarbeit die Achtelgrenze übersteigt. (Anmerkung: Das folgt im Umkehrschluss aus § 47 Abs. 5 Nr. 3 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG), der ausdrücklich auf den Kalendermonat als Bezugsgröße für die Mehrarbeitsvergütung abstellt, vgl. BeckOK, Brinktrine/Neuhäuser, NBG, 15. Ed., Stand 01.04.2020, § 60, Rn. 57.
Der Bezugszeitraum der Mehrarbeit an sich, kann daher nur die Woche sein.
Die Mehrarbeitsvergütung setzt voraus, dass eine - vorrangig zu gewährende - Dienstbefreiung grundsätzlich möglich war, aber aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann. Der Hinderungsgrund muss also vom Dienstherrn ausgehen, wohingegen Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten ausgehen, eine Mehrarbeitsvergütung ausschließen (Dienstunfähigkeit, Ruhestand, etc.). Außerdem muss die Mehrarbeit schriftlich angeordnet worden sein.
Thore Tippe
Gemäß Ziffer 1 der Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst richtet sich die regelmäßige Arbeitszeit nach der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung (Nds.ArbZVO) und der Gleitzeitvereinbarung. § 2 Abs. 1 Nds.ArbZVO sagt aus, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden beträgt.
Mehrarbeit ist gem. Ziff. 7.1 der Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit im übertragenen Amt (Hauptamt) hinaus geleistet wird. Die Beamtin oder der Beamte müssen hierbei der Arbeitszeitregelung unterliegen.
Mehrarbeit kann nach § 60 Abs. 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) verpflichtend angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, dass der Dienst über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (individuelle wöchentliche Arbeitszeit) hinausgeht und wenn sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
- II. Bezugszeitraum
Erst bei einer Mehrarbeit von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat, verleiht § 60 Abs. 3 NBG einen Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung; und zwar ab der 1. Stunde. Hier ist innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren; § 60 Abs. 3 S. 2 NBG.
Während § 60 Abs. 3 S. 1 NBG die Mehrarbeit legaldefiniert, setzt § 60 Abs. 3 S. 2 NBG dem Wortlaut nach die Mehrarbeit bereits voraus und normiert lediglich die Voraussetzungen unter denen die - geleistete - Mehrarbeit einen Ausgleichsanspruch auslöst.
Maßgebliche Bezugsgröße für die Überschreitung der Achtelgrenze ist nicht der Kalendermonat, sondern jeder Zeitraum von einem Monat, in dem (bisher nicht anderweitig berücksichtigte) Mehrarbeit die Achtelgrenze übersteigt. (Anmerkung: Das folgt im Umkehrschluss aus § 47 Abs. 5 Nr. 3 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG), der ausdrücklich auf den Kalendermonat als Bezugsgröße für die Mehrarbeitsvergütung abstellt, vgl. BeckOK, Brinktrine/Neuhäuser, NBG, 15. Ed., Stand 01.04.2020, § 60, Rn. 57.
Der Bezugszeitraum der Mehrarbeit an sich, kann daher nur die Woche sein.
- III. Mehrarbeitsvergütung
Die Mehrarbeitsvergütung setzt voraus, dass eine - vorrangig zu gewährende - Dienstbefreiung grundsätzlich möglich war, aber aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann. Der Hinderungsgrund muss also vom Dienstherrn ausgehen, wohingegen Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten ausgehen, eine Mehrarbeitsvergütung ausschließen (Dienstunfähigkeit, Ruhestand, etc.). Außerdem muss die Mehrarbeit schriftlich angeordnet worden sein.
Thore Tippe