GdP-Forderung erfüllt
Schmerzensgeld auch für Tarifbeschäftigte
§ 83a Abs. 1 LBG LSA ergänzt
- Auszug des Schreibens der GdP vom 22.07.2019:
Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen der Polizeivollzugsbeamten/innen
durch den Dienstherrn
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Des Weiteren wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie in geeigneter Weise klarstellen lassen, dass der § 3 Abs. 7 des TV-L (Schadenshaftung der Beschäftigten) auch für die hier in Rede stehende Bestimmungen entsprechend Anwendung finden.
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Uwe Bachmann
Mit dem Schnellbrief des Finanzministeriums vom 03. Dezember 2019 zur „Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeld von Tarifbeschäftigten durch den Arbeitgeber“ ist das Land nunmehr der logischen Forderung der GdP nachgekommen.
- Zitat aus dem Schnellbrief:
„Aus Gleichbehandlungsgründen bin ich damit einverstanden, § 83a LBG LSA in seiner jeweils gültigen Fassung für die Tarifbeschäftigten des Landes Sachsen-Anhalt ab sofort entsprechend anzuwenden.“