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Neuregelung Kinderkrankentage

Neue Regelung für 2024 und 2025 zu Kinderkrankengeldanspruch im SGB V und Kinderkrankentagen in der Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes

GdP – wir bleiben dran

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Neureglungen für gesetzlich versicherte Personen zum Kinderkrankengeld im SGB V für die Jahre 2024 und 2025 haben die Gewerkschaft der Polizei veranlasst am Donnerstag, 18. Januar 2024 ein Schreiben an das zuständige Ressort im Finanzministerium zu richten. Die Forderung der GdP richtete sich dahingehend, dass die damit für die Tarifbeschäftigten gültigen Regelungen auch auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten zu übertragen. Dafür ist eine Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO LSA) nötig.

Das Finanzministerium nahm sich dieser Angelegenheit umgehend an und hat bereits am heutigen Tag eine Vorgriffsregelung an die Personalreferate der Behörden per Rundschreiben verfasst, aus dem die beabsichtigte Änderung der UrlVO LSA hervorgeht und diese bereits rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Demnach haben Beamtinnen und Beamte für die Jahre 2024 und 2025 einen Sonderurlaubsanspruch auf 13 Kinderkrankentage für jedes Kind und bei mehreren Kindern maximal 31 Arbeitstage.

Für Alleinerziehende gelten für jedes Kind 27 Kinderkrankentage/bei mehre-ren Kindern maximal 63 Arbeitstage. Damit wurde für die Beamtinnen und Beamte eine wirkungsgleiche und system-gerechte Regelung geschaffen.

Hintergrund:
Mit Auslaufen der zweiten abweichenden Verordnung Covid-Urlaubsverordnung zum 31. Dezember 2023 und der dort erweiterten Regelungen bzgl. der Inanspruchnahme von Kindkrank-Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung derer, trat automatisch die (alte) gesetzliche Regelung der Kindkrank-Betreuung des § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA) wieder in Kraft. Die Gewerkschaft der Polizei verwies in diesem Zusammenhang gleichwohl auf die nunmehr neu eingeführten Regelungen des SGB V, § 45 Abs. 2a zum Erhalt von Kinderkrankengeld ab Januar 2024. Demnach haben gesetzlich versicherte Personen 2024 und 2025 Anspruch auf Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 30 Arbeitstage, insgesamt jedoch max. 35 Arbeitstage/70 Arbeitstage. Sie erhalten dann dafür in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dementsprechend erfolgt eine für Beamtinnen und Beamte systemgleiche und wirkungsgleiche Anpas-sung der Anzahl der Kinderkrankentage.

GdP – wir bleiben dran.

Der Landesvorstand

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©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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