Mitglieder-Info
Amtsangemessene Alimentation. Widerspruch nur ab dem 3. Kind notwendig
Die GdP informiert
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der GdP liegt ein Schreiben des Finanzministers Richter vor, in dem zugesagt wird, dass auch im Jahr 2020 kein Widerspruch gegen die amtsangemessene Alimentation eingelegt werden muss.
Achtung Ausnahme!
Zitat aus o. a. Schreiben: „Klarstellend möchte ich erwähnen, dass die Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei oder mehr Kindern betrifft, über die das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, 7/17 und 8/17 aufgrund des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des VG Köln vom 3. Mai 2017 – 3 K 4913/14 entschieden hat.”
Aufgrund dessen hält die GdP es für geboten, dass die Betroffenen Kolleginnen und Kollegen erneut für 2020 einen Widerspruch einlegen.
Der vorbereitete Widerspruchsvordruck sowie das Schreiben des Finanzministers ist dieser Mitglieder INFO beigefügt sowie im Mitgliederbereich der Internetpräsenz der GdP LSA abrufbar.
Der Widerspruch muss selbständig bis zum Jahresende eingelegt wer-den. Achtet bitte auf den Nachweis der Einreichung.
Der Landesvorstand
der GdP liegt ein Schreiben des Finanzministers Richter vor, in dem zugesagt wird, dass auch im Jahr 2020 kein Widerspruch gegen die amtsangemessene Alimentation eingelegt werden muss.
Achtung Ausnahme!
Zitat aus o. a. Schreiben: „Klarstellend möchte ich erwähnen, dass die Zusage nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten und Richtern mit drei oder mehr Kindern betrifft, über die das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, 7/17 und 8/17 aufgrund des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des VG Köln vom 3. Mai 2017 – 3 K 4913/14 entschieden hat.”
Aufgrund dessen hält die GdP es für geboten, dass die Betroffenen Kolleginnen und Kollegen erneut für 2020 einen Widerspruch einlegen.
Der vorbereitete Widerspruchsvordruck sowie das Schreiben des Finanzministers ist dieser Mitglieder INFO beigefügt sowie im Mitgliederbereich der Internetpräsenz der GdP LSA abrufbar.
Der Widerspruch muss selbständig bis zum Jahresende eingelegt wer-den. Achtet bitte auf den Nachweis der Einreichung.
Der Landesvorstand