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GdP zur Kleinen Anfrage des SPD-Abgeordneten Niclas Dürbrook (DS 20/1899)

Fehlende Ortungsmöglichkeit von Notrufen unter 110

Ein juristisches Problem (und nicht ein technisches) verhindert die Ortung von Notrufen an die 110. Offenbar liegt die Ursache im Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg.

Menschen, die den Notruf wählen, erwarten zu Recht eine schnelle Hilfe. Oft können sie aus unterschiedlichen Gründen die genaue Örtlichkeit nicht angeben. Es ist aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei (GdP) unverständlich, dass sich die Ortungsmöglichkeiten der Leitstellen nur auf die 112 beschränken. Das führt zum Teil zu Aufforderungen an die Anrufenden durch die Leitstellen aufzulegen und erneut die 112 zu wählen. Damit geht wertvolle Zeit verloren, und es bleibt die Hoffnung, dass in diesen möglicherweise dringenden Notsituationen nochmals der Notruf gewählt werden kann.
Die technischen und rechtlichen Möglichkeiten in Schleswig-Holstein sind vorhanden, offenbar scheitert die Ortung bislang an rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten auf einen Server in Baden-Württemberg. Der GdP-Landesvorsitzende Torsten Jäger: „Das ist föderales „Absurdistan“. Leib und Leben können doch nicht durch möglicherweise fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen im Polizeirecht eines Bundeslandes gefährdet werden. Die Ortung bei eingehenden Notrufen jeder Art muss schnellstmöglich hergestellt werden!“

Der Landesvorstand

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Kiel, 12. März 2024 - Nr. 4/2024

V.i.S.d.P.
Dr. Susanne Rieckhof
Gewerkschaft der Polizei
Landesbezirk Schleswig-Holstein
Max-Giese-Straße 22, 24116 Kiel
Telefon 0431-17091 / Telefax 0431-17092
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