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Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat entschieden:

Vergütung nach Lebensalter im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) war altersdiskriminierend; Überleitung in den neuen Tarifvertrag war hingegen gerechtfertigt

Hannover,.

Der EuGH hat mit Urteil vom 08. September 2011 (Az: C-297/10 und 298/10) festgestellt, dass das frühere System der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im BAT eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters darstellt. Die Vergleichsentgeltberechnung des TVÜ-Bund (Überleitungstarifvertrag) aber ist aufgrund des legitimen Zwecks der Besitzstandswahrung für die vorhandenen, in das neue Recht zu überführenden Beschäftigten, gerechtfertigt.

Diese Entscheidung, die der EuGH für den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVÖD) getroffen hat, entfaltet auch Aussagekraft für den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die Überleitung in diesen, da die Regelungen für Bund, Kommunen und Länder im Wesentlichen gleichgestaltet waren. Insofern haben Anträge auf Neuberechnung des Vergleichsentgeltes von Tarifbeschäftigten in Niedersachsen keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar hat der EuGH die Überleitungsregelung auch als eine mittelbare Altersdiskriminierung bewertet, diese jedoch für gerechtfertigt gehalten, da mit der Überführung in den neuen Tarifvertrag gerade der Zweck verfolgt wurde, das diskriminierende System des BAT durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem zu ersetzen. Die Ausgestaltung der Übergangsregelung sollte dabei Einkommensverluste der übergeleiteten Beschäftigten verhindern. Daher hat der EuGH die Überleitung zur Besitzstandswahrung im Ergebnis nicht beanstandet.
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