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Gemeinsame Info 05/2014

Sachsen-Anhalt beendet Streit um Arbeitszeit bei der Bereitschaftspolizei – Thüringen muss folgen

Erfurt.

Mit Schreiben vom 15.05.2014 hat das Ministerium für Inneres und Sport in Sachsen-Anhalt den jahrelangen Streit um die Bereitschaftszeiten der Bereitschaftspolizei beendet. In dem Schreiben der zuständigen Referatsleiterin an die Bereitschaftspolizei heißt es:

„Ich bitte gemäß § 12 Abs. 5 ArbZVO Pol die Einsatzzeit im Rahmen geschlossener Einsätze grundsätzlich im vollen Umfang als Mehrarbeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Soweit ausnahmsweise die tatsächliche Verwendung die Anerkennung als Volldienst nicht rechtfertigt, bitte ich mir jeweils vor Ihrer Entscheidung zu berichten. … Für die geschlossenen Einsätze der Vergangenheit bitte ich rückwirkend bis einschließlich 2008 die noch nicht auf die Arbeitszeit angerechneten Einsatzstunden den Stundenkonten der Beamtinnen und Beamten gutzuschreiben. Die zusätzlichen Mehrarbeitsstunden sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten durch Freizeitausgleich abzugelten.“
Hintergrund ist die Frage der Anrechnung von Einsatzstunden bei geschlossenen Einsätzen (z.B. Castor), bei denen den Einsatzbeamten meist nur kurze Ruhepausen eingeräumt werden können, in denen sie sich jederzeit für eine sofortige Arbeitsaufnahme bereit zu halten haben und die vollständige Ausrüstung am Mann bleibt. Diese Zeiten möchte der Dienstherr gern als Freizeit oder bestenfalls als Bereitschaftszeit bewerten, wodurch diese Zeiten gar nicht oder nur mit 1/8 der erbrachten Zeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Dieser Streit wird in fast allen Bundesländern geführt.

Hintergrund ist die Frage der Anrechnung von Einsatzstunden bei geschlossenen Einsätzen (z.B. Castor), bei denen den Einsatzbeamten meist nur kurze Ruhepausen eingeräumt werden können, in denen sie sich jederzeit für eine sofortige Arbeitsaufnahme bereit zu halten haben und die vollständige Ausrüstung am Mann bleibt. Diese Zeiten möchte der Dienstherr gern als Freizeit oder bestenfalls als Bereitschaftszeit bewerten, wodurch diese Zeiten gar nicht oder nur mit 1/8 der erbrachten Zeit auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Dieser Streit wird in fast allen Bundesländern geführt.
„Die Polizeibeamtinnen und -beamten unterliegen bei solchen Einsätzen höchsten physischen und psychischen Belastungen. Der Dienstherr erwartet zu Recht, dass die Einsatzkräfte trotz hohem Risiko für Leben und Gesundheit ihre Einsatzaufträge erfüllen. Es ist dann aber nur gerecht, dass die Kolleginnen und Kollegen, die oft tagelang im Einsatz sind und meist weit über das Arbeitszeitrecht hinaus in Anspruch genommen werden, diese Zeiten auch als Arbeitszeiten angerechnet bekommen“, sind sich die Gewerkschaftsvorsitzenden von GdP und DPolG, Kai Christ und Jürgen Hoffmann, einig.

die Landesvorstände
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