Arbeitszeit
42 Stunden ab 1. August
Die GdP hatte gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes im DGB im Rahmen eines Anhörungsverfahrens die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten abgelehnt.
Gründe dafür waren die ohnehin hohe Arbeits- und Einsatzbelastung der Polizeibeamtinnen und –beamten und die Gefahr der Reduzierung von Personal.
Die Landesregierung hatte diese Argumente ignoriert. Sie kann das auch, weil der Dienstherr die Rechtsverhältnisse der Beamten einseitige durch Gesetze und Rechtsverordnungen regelt. Die Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften erfolgt eben nur durch Anhörung ihrer Spitzenverbände. Wesentlichste Änderung der ThürAzVO ist die Anhebung der Sollstundenzahl von bisher 40 Stunden wöchentlich auf 42 Stunden.
Ausgenommen davon sind Beamte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person im Haushalt. Die Pflegebedürftigkeit muss vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt sein. Wird das Kind oder der pflegebedürftige Angehörige von mehreren Beamten betreut oder gepflegt, so findet die Regelung nur auf einen Beamten Anwendung.
Das Innenministerium hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass für die Beantragung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Formular entwickelt wurde, welches sich derzeit noch in der datenschutzrechtlichen Prüfung befindet. Sollte ein Beamter, der die Voraussetzungen zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt, vor Erscheinen des Formulars in Urlaub gehen und erst im August aus dem Urlaub zurückkehren, so sollte er vor dem Urlaub einen formlosen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit an seine personalführende Dienststelle richten.
Der Landesvorstand
Gründe dafür waren die ohnehin hohe Arbeits- und Einsatzbelastung der Polizeibeamtinnen und –beamten und die Gefahr der Reduzierung von Personal.
Die Landesregierung hatte diese Argumente ignoriert. Sie kann das auch, weil der Dienstherr die Rechtsverhältnisse der Beamten einseitige durch Gesetze und Rechtsverordnungen regelt. Die Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften erfolgt eben nur durch Anhörung ihrer Spitzenverbände. Wesentlichste Änderung der ThürAzVO ist die Anhebung der Sollstundenzahl von bisher 40 Stunden wöchentlich auf 42 Stunden.
Ausgenommen davon sind Beamte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person im Haushalt. Die Pflegebedürftigkeit muss vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt sein. Wird das Kind oder der pflegebedürftige Angehörige von mehreren Beamten betreut oder gepflegt, so findet die Regelung nur auf einen Beamten Anwendung.
Das Innenministerium hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass für die Beantragung der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Formular entwickelt wurde, welches sich derzeit noch in der datenschutzrechtlichen Prüfung befindet. Sollte ein Beamter, der die Voraussetzungen zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt, vor Erscheinen des Formulars in Urlaub gehen und erst im August aus dem Urlaub zurückkehren, so sollte er vor dem Urlaub einen formlosen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit an seine personalführende Dienststelle richten.
Der Landesvorstand