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Aufbewahrung von Gesundheitsdaten in der Personalakte

ArbGG § 67; GG Art. 1, 2, 12 I, 5 I; BGB §§ 611, 242, 12, 862, 1004, 316, 264 II; ZPO §§ 263, 264, 530

Erfurt.

1. Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer (AN) Anspruch darauf, dass dies unter Berücksichtigung seiner Interessen geschieht. Der Arbeitgeber (AG) ist verpflichtet, die Daten in besonderer Weise aufzubewahren. Dies folgt aus der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und Art. 2 GG, § 75 II BetrVG). Die zur Personalakte genommenen Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen.

2. Verstößt der AG gegen diese Grundsätze, hat der AN nach den §§ 12, 862, 1004
BGB einen Anspruch darauf, dass der AG ausreichende Maßnahmen zum Schutz
der sensiblen Gesundheitsdaten vor unbefugter Einsichtnahme, zum Beispiel durch
Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, ergreift.
3. Diese Einschränkung des Rechts zur Personalaktenführung steht nicht dem
berechtigten Interesse des AG an der Vollständigkeit der Personalakten entgegen.
Die Personalakte bleibt vollständig. Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom
AG ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten
einsehen.

Ein “Für und Wieder” und näheres zum Sachverhalt kann im geschützten Bereich nachgelesen werden.
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