Bundesverwaltungsgerichtsentscheid stärkte die Rechte von Bediensteten
Im Disziplinarverfahren muss eine bereits erfolgte Beförderungsauswahl positiv für Bediensteten berücksichtigt werden
Regelmäßig nicht geboten ist es, die dem Beamten mit dem Disziplinarverfahren zur Last gelegten Vorwürfe vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage festzustellen, wie dieses ausgehen wird. Eine Verfahrensweise, wonach der Beamte trotz anhängigen Disziplinarverfahrens ausgewählt, die Beförderung jedoch bis zur abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren zurückgestellt wird, ist ermessensfehlerhaft und verletzt regelmäßig den Bewerbungsverfahrensanspruch der konkurrierenden Beförderungsbewerber. Bestehende Eignungszweifel können im Auswahlverfahren nicht einfach ausgeblendet werden. Eine derartige Verletzung der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht ist weder darin zu erblicken, dass überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
Das Gericht stellte also fest, dass es Maßnahme mildernd wirken muss, wenn ein Beamter bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch das faktische Beförderungsverbot des laufenden Verfahrens erlitten hat. Es reicht allerdings nicht, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre. Wirksam wird die Entscheidung des Gerichtes dann, wenn eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig wegen des Disziplinarverfahrens unterblieben ist. Dies kommt dann in seiner Wirkung einer Degradierung zumindest nahe und hat damit erhebliche pflichtenmahnende Wirkung auf den Beamten.
Jeder Beamte mit einer positiven Beförderungsauswahl und einem anhängigen Disziplinarverfahren sollte mithin also eine deutliche Maßnahmenmilderung im Disziplinarverfahren gerichtlich einfordern.
Dein GdP Rechtsschutz steht dir natürlich auch hier zur Seite.
Der Landesvorstand
Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen, Auenstraße 38a, 99089 Erfurt, Telefon: (0361) 598950 Fax: (0361) 59895-11,
gdp-thueringen@gdp.de
Das Gericht stellte also fest, dass es Maßnahme mildernd wirken muss, wenn ein Beamter bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch das faktische Beförderungsverbot des laufenden Verfahrens erlitten hat. Es reicht allerdings nicht, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre. Wirksam wird die Entscheidung des Gerichtes dann, wenn eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig wegen des Disziplinarverfahrens unterblieben ist. Dies kommt dann in seiner Wirkung einer Degradierung zumindest nahe und hat damit erhebliche pflichtenmahnende Wirkung auf den Beamten.
Jeder Beamte mit einer positiven Beförderungsauswahl und einem anhängigen Disziplinarverfahren sollte mithin also eine deutliche Maßnahmenmilderung im Disziplinarverfahren gerichtlich einfordern.
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