Info 32/2015
Besoldungsanpassung wird vorbereitet
Zum 01.09.2015 noch keine Erhöhung der Beamtenbezüge zu verzeichnen
Die Pläne der Landesregierung sehen im einzelnen vor, dass
1. ab dem Monat September 2015 die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen sowie der Familienzuschlag, die Amts- und die allgemeinen Stellenzulagen um 1,9 v. H. zu erhöhen sind und
2. ab dem Monat September 2016 die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen, der Familienzuschlag sowie die Amts- und die allgemeinen Stellenzulagen nochmals um 2,1 v. H., mindestens jedoch um den vom-Hundert-Satz erhöht werden, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 v.H. vermindert ist.
Die im Tarifvertrag festgelegten Prozentsätze (2,1 v. H. / 2,3 v. H.) sind für die Besoldungsempfänger wegen den Zuführungen zur Bildung der Versorgungsrücklage nach § 64 Thüringer Besoldungsgesetz gegenüber dem Tarifabschluss um 0,2 Prozentpunkte vermindert.
Die Landesregierung hatte die Spitzenorganisationen um Stellungnahme zum Gesetzentwurf bis 21.08.2015 gebeten. Der Gesetzentwurf soll vom Kabinett am 01.09.2015 endgültig verabschiedet und anschließend dem Landtag zugeleitet werden. Das Gesetz könnte damit frühestens in der Landtagssitzung vom 04. – 06.11.2015 verabschiedet werden. Für diesen Fall plant die Landesregierung die Aus- und Nachzahlung der erhöhten Beträge noch in diesem Jahr, also zum 01.12.2015. Somit dauert es mindestens weitere 3 Monate, in der Summe 9 Monate, ehe die Landesbeamten an der Tarifanpassung teilhaben dürfen.
Es wird Zeit das Thüringer Besoldungsgesetz so zu ändern, dass diese Monate der Wartezeiten ein Ende haben!!!
Es wird Zeit das Thüringer Besoldungsgesetz so zu ändern, dass diese Monate der Wartezeiten ein Ende haben!!!
Die Forderung nach zeitgleicher Übernahme des Tarifergebnisses lehnt das federführende Finanzministerium weiter ab, weil es keine Verpflichtung für eine zeitgleiche Übertragung gebe, weil die Verschiebung keinen Einfluss auf das Besoldungsniveau habe und weil die verspätete Besoldungserhöhung sowohl dem berechtigten Interesse der Beamten und Versorgungsempfänger an einer angemessenen Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung als auch den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte im Land Thüringen Rechnung trügen??
Der Landesvorstand
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